Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Freistellung
Eine langjährige Führungskraft vereinbarte mit dem Arbeitgeber, dass er bis zum Beginn des Rentenalters von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Mündlich wurde wohl auch vereinbart, dass er bis dahin an Betriebsveranstaltungen wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern teilnehmen darf.
Arbeitgeber wollte den freigestellten Mitarbeiter nicht dabei haben
Zum Betriebsausflug 2016 wurde dem freigestellten Mitarbeiter mitgeteilt, dass seine Anwesenheit nicht erwünscht sei. Er klagte deshalb auf Feststellung, dass er bis zum Eintritt des Rentenalters an allen Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Karnevalsfeiern, Betriebsausflügen usw. teilnehmen darf.
Arbeitsgericht entscheidet auf Teilnahme
Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass der Mitarbeiter an diesen Veranstaltungen teilnehmen darf. Die Entscheidung stützte sich zum einen auf die mündliche Vereinbarung, dass er teilnahmeberechtigt ist. Entscheidend war aber der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn schließlich war der Mitarbeiter nur freigestellt, aber nicht gekündigt. Er gehörte also noch zum Unternehmen. Daher durfte er nur dann anders als andere Mitarbeiter behandelt werden, wenn es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gibt.
Kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
Und die Freistellung ließen die Richter insoweit nicht gelten. Ein sachlicher Grund wäre es dagegen zum Beispiel gewesen, wenn der Mitarbeiter in der Vergangenheit bei solchen Veranstaltungen störend aufgefallen wäre. Typisches Beispiel dafür ist der alkoholisierte Mitarbeiter, der Kollegen bedrängt oder sogar angreift.
Fazit: Alleine die Freistellung reicht nicht, um jemanden nicht zur Weihnacht zwei einzuladen. Er muss auch in der Vergangenheit einen Grund dafür gegeben haben, nicht eingeladen zu werden.
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