Ein typischer Fall aus der Praxis: Die Wohnung soll verkauft werden und der Mieter verweigert die Besichtigung durch Kaufinteressenten. Dies geschieht oft, um den Verkauf zu vereiteln und so einen neuen Vermieter zu verhindern. Bei manchen Mietern ist es freilich – traurig, aber wahr – auch nur die pure Freude an der Schikane.
Urteil im konkreten Fall
Warum auch immer – im Urteilsfall beauftragte der Vermieter kurzerhand einen Anwalt, sein Besichtigungsrecht durchzusetzen. Das gelang dann auch, und der Mieter wurde verurteilt, die Besichtigung von Kaufinteressenten nach vorheriger Ankündigung von mindestens 3 Tagen zu dulden. Nach diesem Urteil gilt also grundsätzlich: Um Kauf- und Mietinteressenten die Wohnung zeigen zu können, muss der Mieter deren Besichtigung ermöglichen.
Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass der Mieter die Kosten des Anwalts auch ohne Prozess hätte zahlen müssen: Verweigert der Mieter die Besichtigung, ist dies pflichtwidrig. Wird daraufhin ein Anwalt beauftragt, entsteht dem Vermieter in Höhe des Anwaltshonorars ein Schaden, den der Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 535 BGB ersetzen muss.
Haben Sie einen konkreten Anlass, die Mietwohnung zu besichtigen, hat Ihr Mieter dies nur zu den üblichen Geschäftszeiten und nach vorheriger Ankündigung zu dulden. Üblich sind die Zeiten von 10 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr an Werktagen. Dabei zählt auch der Samstag als Werktag (OLG Frankfurt, Urteil v. 26.06.09, Az. 24 U 242/08). Das macht Sinn, da in vielen Zeitungen die Immobilieninserate meist samstags erscheinen.
Wichtig: Bei der Besichtigung haben Sie auf die Belange Ihres Mieters Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört, dass Sie nicht für jeden Anlass eine gesonderte Besichtigung vornehmen. Deshalb sind Sie gehalten, Besichtigungstermine von Kauf- und Mietinteressenten zu bündeln. Denn ein Mieter braucht eine Besichtigung höchstens 1-mal pro Woche zu dulden (LG Frankfurt, Urteil v. 24.05.02, Az. 2/17 S 194/01).