In diesem Fall können Sie den größeren Keller herausverlangen, und zwar auch dann, wenn ein anderer Eigentümer diesen bereits jahrzehntelang genutzt hat (AG Stuttgart, Urteil v. 26.02.14, Az. 61 C 4796/13 WEG).
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus 3 Parteien bestehende Eigentümergemeinschaft. Nach deren Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan sollte es im Keller 4 Kellerabteile geben, von denen jeweils 2 den Wohnungen Nr. 3 und 4 zuzuordnen waren. Der Keller der Wohnung 1 befand sich danach in einem anderen Gebäudeteil. Tatsächlich wurde der Keller aber in 3 Kellerabteile aufgeteilt und seit 1972 nutzte jede Wohneinheit eines dieser Abteile.
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Im Jahr 2012 wurde die Wohnung Nr. 3 verkauft. Die neue Eigentümerin verlangte nun die Kellerfläche heraus, die ihr laut Teilungserklärung und Aufteilungsplan zukommt. Die beklagte Eigentümerin lehnte das mit der Begründung ab, das herausverlangte Kellerabteil müsse erst geschaffen werden, außerdem sei der Anspruch bereits verjährt.
Keine Verjährung eingetragener Rechte
Die klagende Eigentümerin hatte Erfolg. Als Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 3 samt Nebenräumen konnte sie die laut dem Aufteilungsplan zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerteile herausverlangen. Dem Sondereigentum steht nicht entgegen, dass die Kellerabteile nicht, wie im Aufteilungsplan vorgesehen, geschaffen wurden.
Denn Bauausführung und Aufteilungsplan weichen nicht so sehr voneinander ab, dass es unmöglich ist, die errichteten Räume einer im Aufteilungsplan ausgewiesenen Einheit zuzuordnen. Der Anspruch auf Herausgabe der Kellerfläche ist auch nicht verjährt, da eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen.
Prüfen Sie Ihren zugeteilten Keller
Überprüfen Sie beim Kauf einer Wohnung anhand der Teilungserklärung unbedingt, ob der Ihnen zugeteilte Kellerraum auch der richtige ist. Wurde Ihnen der falsche Keller zugeteilt, können Sie die Herausgabe Ihres Kellers verlangen.