Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte und Bereitschaftszeiten

Nut teilweise Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte
Eine Krankenschwester in einer Klinik arbeitete in Teilzeit. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden, in Schicht und Wechselschicht. Dies sind 50 % der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten.

Seit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 zahlte die Klinik nicht mehr die vollen Schicht- und Wechselschichtzulagen, sondern kürzte diese wegen der Teilzeitbeschäftigung um die Hälfte. Die Krankenschwester klagte dagegen und wollte sich die volle Wechselschichtzulage erstreiten.

Sie argumentierte, dass es auf den Umfang der Arbeitsleistung für die Höhe der Zulage nicht ankomme. Teilzeitbeschäftigte werden durch die Schicht- und Wechselschichtarbeit genauso belastet wie Vollzeiter. Eine Ungleichbehandlung sei deswegen nicht gerechtfertigt.

Die Krankenschwester scheiterte
Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte zwar auch Zulagen. Allerdings nur in dem Verhältnis, in dem ihre individuelle Arbeitszeit zu der eines Vollzeiters steht.

Fazit
Die Kürzung der Zulagen ist also nach Ansicht des Gerichts keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Der TVöD wahrt den Pro-rata-temporis-Grundsatz. Dieser besagt, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der seiner Arbeitszeit entspricht.

Wechselschichtzulagen trotz Bereitschaftszeiten?
Bereitschaftsdienste sind etwas anderes als Schichtarbeit. Wie ist es denn, wenn Arbeitszeiten von Beschäftigten auch Bereitschaftsdienste enthalten, kann es dann trotzdem eine Zulage geben? Ja, sagt das BAG (Urteil vom 24. September 2008, Az.: 10 AZR 669/07).

Auf das Arbeitsverhältnis eines Rettungssanitäters fand der TVöD Anwendung
Der Sanitäter hat einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Er arbeitet in der Tagschicht und in der Nachtschicht. Innerhalb dieser Schichten werden die Bereitschaftszeiten abgeleistet.

Bis Juni 2006 zahlte die Dienststellenleitung eine Wechselschichtzulage für ständige Wechselschichtarbeit und gewährte entsprechenden Zusatzurlaub. Im Juli 2006 wurden die Leistungen eingestellt. Der Sanitäter leistet gar keine Wechselschichtarbeit im Sinne des TVöD, weil die Schichtzeiten durch Zeiten des Bereitschaftsdienstes unterbrochen waren.

Der Sanitäter klagte auf Weiterzahlung der Wechselschichtzulage und die weitere Gewährung des Zusatzurlaubs für ständige Wechselschichtarbeit – und war erfolgreich.

Fazit
Da hat sich der Dienstherr zu früh gefreut, das BAG hat ihm eine klare Abfuhr erteilt. Beachten Sie aber: Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet, dann liegt eine Unterbrechung vor. Hier gibt es dann auch keine Zulage. Denn liegt die Bereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, ist genau festgelegt, von wann bis wann Bereitschaftsdienst ist.