Wasser-Hausanschluss: Wasserversorger setzen Rechtsprechung nicht einheitlich um

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass die Arbeiten zum Verlegen des Wasser-Hausanschlusses dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Für den Endverbraucher ist dies ein tatsächlicher Vorteil in bar.

In zwei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Legen des Wasser-Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern ist (Az.: V R 61/03). Dies gilt auch, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird (Az.: V R 27/06).

Beide Urteile finden Sie im Volltext unter den Aktenzeichen auf den Seiten des Bundesfinanzhofes. Ebenso wurde bereits in früheren Beiträgen über diese Thematik berichtet: 7% oder 19% Steuer auf das Verlegen des Hausanschlusses für Wasser?

Wasserversorger berichtigen teilweise nicht
Natürlich ist es so, dass sich die Wasserversorgungsunternehmen nicht einfach gegen die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wenden können. Anzumerken ist jedoch, dass es das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 07. April 2009 nicht beanstandet, wenn die positiven Urteile für vor dem 01. Juli 2009 gelegte Wasser-Hausanschlüsse nicht angewendet werden.

Sprich ob die zu viel gezahlte Umsatzsteuer erstattet wird, entscheidet im Endeffekt das lokale Wasserversorgungsunternehmen selber. Insoweit informieren Sie sich auf der jeweiligen Internetseite des Unternehmens.

Das Schreiben des Bundesfinanzministerium können Sie unter Angabe des Datums herunter laden.

Ein weitaus positiveres Schreiben stammt jedoch aus Bayern, vom Bayrischen Staatsministerium des Innern. Die Bayern fordern nämlich alle Umsatzsteuern zu berichtigen, auch wenn der Anschluss vor dem 01. Juli 2009 verlegt wurde. Das Schreiben vom Bayerisches Staatsministerium des Innern können Sie einsehen.