Was steht im Arbeitszeugnis bei Freistellung als Arbeitnehmervertreter?

Wird ein Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt und von seinen regulären Arbeitsaufgaben freigestellt, darf dies in der Regel nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Außer der Arbeitnehmer wünscht dies ausdrücklich. Mit einer Funktion als Arbeitnehmervertreter ist der Mitarbeiter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entzogen, da kein Bezug mehr zur geschuldeten Arbeitsleistung besteht.

Freistellung als Arbeitnehmervertreter wird im Arbeitszeugnis nicht erwähnt
Im Falle der Freistellung als Betriebs- oder Personalratsmitglied, Berufung in den Aufsichtsrat oder als Mitglied des Wirtschaftsausschusses eines Unternehmens ist es schwierig, eine sachgerechte Lösung für ein Arbeitszeugnis zu finden. In der Regel ist der Arbeitnehmer durch eine längere Freistellung von seinem Arbeitsplatz entfremdet, d. h. er beherrscht neue Arbeitsmethoden nicht mehr bzw. ist in neue Fertigungs- oder Betriebsabläufe nicht mehr involviert oder er ist nicht mehr auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Dadurch konnte keine beurteilbare Arbeitsleistung mehr vollbracht werden.

Erwähnung als Arbeitnehmervertreter im Arbeitszeugnis könnte nachteilig sein
Da eine Betriebsratstätigkeit keine Dienstleistung gegenüber dem Arbeitgeber ist und somit auch keinen Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung hat, kann die Zeit, in der diese Funktion ausgeübt wird, nicht in einem Arbeitszeugnis beurteilt werden. Einerseits würde eine Erwähnung von Arbeitnehmervertreterfunktionen im Arbeitszeugnis eine Benachteiligung bedeuten (Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG bzw. § 8 BPersVG), da Arbeitgeber von Bewerbern, die so etwas in ihrem Zeugnis stehen haben, in der Regel Abstand nehmen.

Andererseits besteht ein sogenanntes Begünstigungsverbot (ebenfalls § 78 Satz 2 BetrVG bzw. § 8 BPersVG), denn wird eine derartige Funktion in einem Arbeitszeugnis erwähnt, könnte der Arbeitnehmer bei Betrieben und Verwaltungen von Gewerkschaften oder ihnen nahe stehenden Einrichtungen bei Bewerbungen im Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die nicht über diese Erfahrungen verfügen, sein.

Ausnahme der Erwähnung im Arbeitszeugnis
Trotzdem gibt es die Ausnahme, auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers die Zeit der Freistellung als Betriebsrat u. a. im Arbeitszeugnis zu erwähnen, allerdings ohne Beurteilung (LAG Frankfurt/Main, 6 SA 779/76). Denn würde eine lange Freistellungszeit nicht erwähnt, weil eine Entfremdung vom Arbeitsplatz eingetreten ist, hätte das wiederum zur Folge, dass der Arbeitnehmer eine Lücke in seiner Betriebszugehörigkeit hat und unbefangene Dritte so wahrscheinlich auf eine schlechte Arbeitsleistung schließen würden.

Durch die Wahrheitspflicht darf der Arbeitgeber die Zeit der Freistellung aber nicht so zu erwähnen, als ob der Arbeitnehmer trotzdem durchweg kontinuierlich gearbeitet hätte. Dadurch würde ein neuer Arbeitgeber falsche Informationen über die aktuellen Kompetenzen des Arbeitnehmers erhalten. Bei so einem Verlangen könnte ganz einfach nur geschrieben werden: "Von … bis … war Herr/Frau … als Betriebsrat von der Arbeitspflicht freigestellt nach … "

Fazit für das Arbeitszeugnis 
Genau genommen ist diese Angelegenheit ein Dilemma. Es gibt viele Urteile mit durchaus widersprüchlichen Inhalten. Entweder darf man diese Freistellungszeiten erwähnen oder nicht oder nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers. Hier sollte immer der Einzelfall betrachtet und abgewägt werden, eine Pauschalierung, wie sie zum Beispiel durch Arbeitszeugnis-Erstellungsprogramme üblich ist, kann dieses Problem nicht zufrieden stellend lösen.

Es liegt doch klar auf der Hand, wird die Zeit der Freistellung erwähnt, könnte sich das nachteilig auswirken, wird die Zeit der Freistellung nicht erwähnt, könnte sich das ebenso nachteilig auf die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers auswirken.