Was Sie zum Thema Altersteilzeit wissen müssen

Altersteilzeit erfreut sich trotz aller damit verbundenen Nachteile bei einem vorzeitigen Renteneintritt (Beispiel: Rentenabschläge) einer stetig wachsenden Beliebtheit. Während bei Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes (ATG) 1996 weniger als 2.000 Versicherte Altersteilzeit vereinbarten, wurden Ende 2005 bereits 500.000 Versicherte gezählt. Für Sie als Betriebsrat oder Arbeitgeber ist das Thema besonders interessant, weil Altersteilzeit eine faire Möglichkeit bietet, die Arbeitsmarktchancen Jüngerer durch die Wiederbesetzung frei gewordener Stellen zu verbessern.

Wie die Altersteilzeit funktioniert
Altersteilzeit können Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, die

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben und
  • in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt waren.

In der Altersteilzeitvereinbarung legen Ihr Arbeitgeber und der interessierte Kollege entweder fest, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit bis zum Renteneintritt halbiert (das so genannte Teilzeitmodell). Dafür muss Ihr Arbeitgeber dem Beschäftigten Aufstockungsbeiträge beim Arbeitsentgelt zahlen. Oder sie einigen sich auf zwei gleichgroße Zeitblöcke (Blockmodell).

Bei diesem Modell arbeitet der Altersteilzeiter im 1. Block weiter wie bisher – allerdings nur noch für mindestens 70% seines bisherigen Nettogehalts. Im 2. Block muss der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr arbeiten, erhält aber trotzdem weiterhin mindestens 70 % seines bisherigen Netto-Arbeitsentgelts.

So wird die Altersteilzeit vergütet
Die Vergütung eines Arbeitnehmers, der sich in Altersteilzeit befindet, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum einen erhält der Altersteilzeiter die Hälfte des Bruttoentgelts, das ohne Altersteilzeit fällig wäre. Zum anderen bekommt er einen so genannten Aufstockungsbetrag.

Dabei gilt: Das laufende Gehalt muss um 20 % des Regelarbeitsentgelts aufgestockt werden (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 ATG). Das Regelarbeitsentgelt ist dabei das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2008 = 5.300 € in den alten und 4.500 € in den neuen Bundesländern).

Praxis-Tipp
Viele Tarifverträge regeln, dass die Arbeitgeber höhere als die gesetzlichen Aufstockungsbeiträge zahlen müssen. Gilt für Ihren Betrieb kein Tarifvertrag bzw. sind die Regeln nicht ausreichend günstig, dann legen Sie mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung fest, dass Ihr Arbeitgeber höhere als die gesetzlichen Aufstockungsbeiträge zahlt.

Welche Risiken Sie kennen müssen
Ein Problem haben unter Umständen Arbeitnehmer, die während der Altersteilzeit längere Zeit krank werden. Sie müssen sich, wenn sie sich für die verblockte Altersteilzeit entschieden haben, des Risikos bewusst sein, dass sie im Fall einer längeren Krankheit finanzielle Einbußen in Kauf nehmen müssen.

Denn wird ein Arbeitnehmer im Blockmodell länger als 6 Wochen krank, fehlt es an der Arbeitsleistung, durch die der Arbeitnehmer Wertguthaben für die Freistellungsphase erzielen kann. Dadurch besteht die Gefahr, dass sein Versicherungsschutz in der Freistellungsphase vorzeitig endet.