Was Sie über die neue Trinkwasserverordnung wissen sollten

Bereits seit dem 01.11.2011 ist die neue Trinkwasserverordnung, die eigentlich eine Novelle ist, sehr lautlos eingeführt worden. Was verbirgt sich dahinter, mit welchen Maßnahmen und Kosten haben die Hausbesitzer und Mieter zu rechnen?

Sicher ist es lobenswert, dass sich die Bundesregierung Gedanken über die Gesundheit ihrer Bürger macht. Von den jährlich ca. 20.000 Legionellenerkrankten sterben ca. 1.000 an deren Folgen. Wie das Gesetz jedoch in die Praxis umgesetzt wurde, ist für den Laien nicht mehr begreifbar. Auch Fachleute haben Probleme, die Trinkwasserverordnung umzusetzen.  

Wer ist betroffen?

Bereits seit dem 01.11.2011 gilt diese Verordnung. Betroffen von den Legionellentests sind Eigentümer bzw. Vermieter einer Großanlage zur Trinkwasssererwärmung einer Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder mit mehr als drei Liter Inhalt (trifft auf fast alle Mehrfamilienhäuser zu, wenn es sich um nur eine 1-Zoll-Leitung handelt, die lediglich nur 5 Meter lang ist) in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle.

Gesundheitsämter sind überfordert

Die Gesundheitsämter, die an den Landratsämtern angesiedelt sind, sind überfordert. Erst seit Februar 2012 gibt es ein entsprechendes Formular, das auch im Internet heruntergeladen werden kann. Ob weitere Personaleinstellungen geplant sind, wird jede Behörde für sich selbst entscheiden. Die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen ist bis 31.10.2012 definitiv nicht möglich.

Korrekturen bei der Trinkwasserverordnung sind geplant

Zum Glück hat dies die Bundesregierung jetzt erkannt und Korrekturen bei der Trinkwasserverordnung geplant. In der Bundesratssitzung am 21.09.2012 soll der Korrekturentwurf behandelt werden. Wichtigster Änderungsvorschlag dürfte die Aufhebung der Anzeigepflichten nach § 13 Absatz 5 sein. Auch soll endgültig geklärt werden, dass Ein- und Zweifamilienhäuser nicht als Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung gelten werden.