Halten Sie sich nicht an die bestehenden Gesetze, drohen Klagen. Erlaubte E-Mail Werbung ist nur diejenige, für die Sie die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten besitzen. Üblicherweise geschieht diese Einwilligung über ein Internetformular, bei dem mit einem Häkchen die Erlaubnis zum Senden von Werbemails oder Newslettern an die persönliche E-Mail-Adresse erteilt wird.
E-Mail Werbung: Das müssen Sie beachten
Wenn die entsprechende Einwilligung bereits voreingestellt ist, stellt das übrigens auch einen Verstoß gegen geltendes Gesetz dar, haben Gerichte inzwischen mehrfach festgestellt.
Der Kunde darf also nicht das Häkchen entfernen müssen, er muss es aktiv selbst setzen. Auf Nummer Sicher gehen Sie bei E-Mail-Werbung mit dem sogenannten Double-Opt-In-Verfahren, das ich in einem früheren Artikel im Zusammenhang mit Newslettern bereits erläutert habe.
Wenn Sie Newsletter und E-Mail-Werbung verschicken wollen, ist das auch erlaubt, solange die folgenden Punkte (alle) zutreffen:
- Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die E-Mail-Adresse des Kunden erhalten haben. Wichtig ist, dass Sie die Adresse vom Kunden selbst bekommen haben müssen und sie nicht z.B. von anderen Händlern erworben haben. Es ist also prinzipiell möglich, Bestandskunden E-Mail Werbung zu schicken. Dafür sollten aber die folgenden Punkte ebenfalls erfüllt sein.
- Die Werbung enthält ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie bereits gekauft wurden bzw. für die sich der Kunde bereits interessiert hat. Hierbei wird unterstellt, dass der Kunde ein weiterführendes Interesse an Angeboten hat, die seiner ursprünglichen Kaufentscheidung nahe kommen. Ein positives Beispiel, wie diese Art von E-Mail Werbung durchaus erwünscht und erfolgreich sein kann, sind die „Kunden kauften auch“-Angebote des Online-Händlers Amazon.
- Der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen hat. Der Widerspruch kann dabei nicht nur per E-Mail, sondern auch auf anderen Wegen erfolgen.
- Der Kunde seine E-Mail-Adresse freiwillig angegeben hat und dabei unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Dem Kunden dürfen daraus keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Wichtig ist: Nur, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, gilt die Einwilligung des Kunden in die E-Mail Werbung als gegeben.
Ja, das ist ziemlich kompliziert und ohne Rechtsberatung und sorgfältige Programmierung der Kundendatenbank und Webseite fast nicht zu leisten. Deshalb noch zwei Praxistipps, wie Sie einfacher an konkrete Einwilligungen kommen:
- Sie dürfen Kunden nach Abschluss eines Geschäftes durchaus per E-Mail nach ihrer Zufriedenheit fragen. Weisen Sie dabei auf die Möglichkeit zum Newsletter-Abo oder für „weitere interessante Angebote per E-Mail empfangen“ hin. Nutzen Sie dafür das Double-Opt-In-Verfahren
- Bauen Sie das Newsletter-Abo bzw. die Einwilligung für E-Mail Werbung in den Bestellvorgang ein. Die meisten Online-Shops haben eine solche Funktion bereits integriert.
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