Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Den Unterhalt an eine Person können Sie unter den folgenden Voraussetzungen steuermindernd bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen. Vorab ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Leistungsempfängers den Höchstbetrag mindern, soweit diese einen sogenannten Karenzbetrag von 624 Euro übersteigen.
Als weitere Voraussetzungen ist dann zu beachten:
- Niemand darf für den Unterhaltsempfänger Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge haben.
- Zwischen dem Unterhaltsleistendem und dem Unterhaltsempfänger muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen.
- Der Unterhaltene darf kein oder nur geringes Vermögen besitzen. Wobei man unstrittig unter einem geringen Vermögen eines bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro versteht.
Ist das Eigenheim Vermögen
Umstritten ist nun, ob das selbstgenutzte Eigenheim ebenfalls in die Grenze von 15.500 Euro eingerechnet werden muss oder ob dieses außen vor bleiben kann. Laut mehrfacher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in München muss das Eigenheim mitgerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass die 15.500 Euro Grenze durch den Immobilienbesitz sofort gerissen wird und der Unterhalt beim Leistenden nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.
In diese Richtung geht nun ebenfalls eine neue, sicherlich nicht zu begrüßende Entscheidung des Bundesfinanzhofes mit dem Aktenzeichen VI R 35/09. Diese kann auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes kostenlos herunter geladen werden.
Gegen diese höchstrichterliche Entscheidung wendet sich nun jedoch erfreulicher Weise die Finanzverwaltung. Im Erlass der Oberfinanzdirektion Münster (Az: Kurzinfo ESt 10/2011) soll die bisherige, positive Verwaltungsauffassung weitergelten. Danach ist ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne der Sozialgesetzgebung nicht in die 15.500 Euro-Grenze einzurechnen, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll.
Die guten Nachrichten gehen jedoch noch weiter: Im Hinblick auf die negative Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes will die Finanzverwaltung des Bundes und der Bundesländer diese positive Verwaltungsauffassung sogar im Gesetz festschreiben. Bleibt zu hoffen, dass dies auch geschieht. Wir werden weiter darüber berechnen.