Was müssen Sie beachten, wenn Sie in der Probezeit kündigen?

Die Frage, wie man als Vorgesetzter bei der Kündigung eines neuen Mitarbeiters noch während der Probezeit vorgehen muss, stellt sich auch bei der sorgfältigsten Mitarbeiterauswahl immer wieder. Sollten Sie einem Mitarbeiter in der Probezeit kündigen müssen, beachten Sie bitte die folgenden Aspekte.

Innerhalb der Probezeit können Sie unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist kündigen. Im Falle der Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfristen beträgt die Kündigungsfrist bei einer bis zu 6-monatigen Probezeit 2 Wochen zu jedem beliebigen Termin.

Als Arbeitgeber müssen Sie aber auch beachten, ob eventuell der für Sie bindende Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine andere Kündigungsfrist vorsieht. In diesen Fällen kann die Kündigungsfrist je nach Dauer der Probezeit mindestens 2 Wochen, höchstens jedoch 1 Monat betragen.

Haben Sie einen Betriebsrat, müssen Sie ihn gemäß § 102 Absatz 1 BetrVG vor der Kündigung anhören. Die Gründe für Ihre Kündigung müssen Sie ihm mitteilen. Der Betriebsrat kann Ihrer Kündigung widersprechen oder aber seine Bedenken gegen Ihre Kündigung äußern (§ 102 Absatz 2 und 3 BetrVG). Im Falle des Widerspruchs müssen Sie dem Mitarbeiter mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des Betriebsrats überlassen.

Ihre Kündigung können Sie sogar noch am letzten Tag der Probezeit aussprechen, obwohl sie dann erst nach Ablauf der Probezeit wirksam wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.1978, Aktenzeichen: 2 AZR 2/77). Natürlich müssen Sie auch bei einer Probezeitkündigung die Schriftform einhalten und darauf achten, dass der Zugang des Kündigungsschreibens sichergestellt ist.