Was man über das AGG wissen sollte, wenn man sich bewerben möchte

Das AGG ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und wurde 2006 verabschiedet. Für Bewerber ist es sinnvoll zu wissen, welche Rechte zum einen für sie theoretisch aus dem Gesetz resultieren, zum anderen aber auch, was trotz des Gesetzes bei Bewerbungen praktisch zu berücksichtigen ist.

Nach §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Mit dem AGG hat die Bundesregierung 2006 EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.

Nach §11 des AGG müssen Stellenausschreibungen ohne Benachteiligungen oder Belästigungen durch die oben genannten Kriterien erfolgen. Das hat zur Folge, dass Unternehmen zum Beispiel nicht mehr einfach in einer Stellenanzeige nach jungen oder weiblichen Mitarbeitern suchen dürfen. Tun sie es trotzdem, laufen sie Gefahr, auf Schadensersatz wegen einer verbotenen Diskriminierung verklagt zu werden. Dabei kann der Schadensersatz der Höhe eines Jahresgehalts entsprechen. Zusätzlich kann der Kläger noch eine Entschädigung verlangen. Insgesamt kann ein Verstoß gegen das AGG für das inserierende Unternehmen ein teures Vergnügen werden.

Eindeutige Diskriminierungsverstöße liegen auch dann vor, wenn Personalabteilungen in Gesprächen und bei Absagen Aussagen wegen des Alters oder anderer der oben genannten Diskriminierungsmerkmale machen oder wenn Sie versehentlich Notizen mit derartigen Vermerken in zurückgesendeten Bewerbungsunterlagen erhalten. In diesen Fällen haben Sie als Benachteiligter die Möglichkeit, wegen Diskriminierung gegen den jeweiligen Arbeitgeber vorzugehen.

Konsequenzen des AGG für Ihre Bewerbung

Da mit dem Gesetz das Ziel verfolgt wird, dass niemand wegen der in §1 AGG genannten Merkmale diskriminiert wird, sollten alle Angaben dieser Art auch konsequent aus dem Bewerbungsverfahren herausgehalten werden. Somit könnten Sie sich als Bewerber vollkommen auf die Darlegung Ihres fachlichen Profils konzentrieren. Denkt man diesen Gedanken konsequent weiter, gehören Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand und ein Bewerbungsfoto nicht mehr in eine heutige Bewerbung. Doch dies ist nur die Theorie. Die Praxis sieht anders aus.

Fakt ist, dass die meisten Bewerbungsratgeber auch heute noch empfehlen, im Lebenslauf umfassende Angaben bei der Rubrik "Persönliche Daten" zu machen, also dem adressierten Unternehmen Geburtsdatum und -ort sowie den Familienstand mitzuteilen. Und weiterhin verwenden die meisten Bewerber heute ein Deckblatt, auf dem sich unter anderem ein Bewerbungsfoto befindet. Und Bewerbungsfotos sind eindeutige Sympathieträger. Dadurch kann man eine höhere Aufmerksamkeit auf seine Bewerbung ziehen, als wenn man sich ohne Foto bewirbt.

Diejenigen Unternehmen, die auf Ihrer Homepage mit Bewerbungsformularen arbeiten, haben, um sich nicht angreifbar zu machen, ihre Formulare an die Erfordernisse des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes angepasst. Viele Bewerber geben jedoch freiwillig ihre vollständigen persönlichen Daten an. Insgesamt haben sich in der Bundesrepublik Deutschland noch bei weitem keine unpersönlichen Lebensläufe als Standard etabliert, wie es beispielsweise in den USA und England bereits seit Jahren der Fall ist.