Die Differenzbesteuerung
kommt dann zu tragen, wenn es sich um den Handel von bereits gebrauchten beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Die Hauptaufgabe liegt dabei darin, dass beim Wiederverkauf von diesen Gegenständen vermieden werden soll, dass erneut eine Umsatzsteuer in voller Höhe berechnet wird. Stattdessen wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert.
Handel mit gebrauchten Gegenständen
In manchen Bereichen des kommerziellen Handels ist es gang und gäbe, dass mit Waren gehandelt wird, die den Zustand "gebraucht" besitzen. Ein gutes Beispiel sind die Gebrauchtwagenhändler, die sich komplett auf den An- und Verkauf von gebrauchten Automobilen spezialisiert haben. Aber auch Kunsthändler oder Antiquitätenhändler fallen in diese Sparte, ebenso wie andere gewerbsmäßige Händler.
Durch die Nutzung der Differenzbesteuerung soll die Schlechterstellung dieser Unternehmer vermieden werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Differenzbesteuerung auch als "Gebrauchtwagenbesteuerung" tituliert, da sie vor allem in diesem Bereich eine regelmäßige Anwendung findet.
Rechnung ohne Umsatzsteuer
Wichtig bei der Nutzung der Differenzbesteuerung ist auf jeden Fall die genaue Buchführung der An- und Verkäufe, sodass man aus dem Erlös des verkauften Gegenstandes sowie dem Wareneinsatz die Differenz ziehen kann und daraus die zu zahlende Umsatzsteuer bestimmt. Achtung jedoch bei der Ausstellung der Rechnungen: Weder bei der Eingangs- noch bei der Ausgangsrechnung darf Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Denn ansonsten muss die in der Rechnung festgelegte Umsatzsteuer ebenfalls bezahlt werden. Außerdem muss man in der Rechnung selbst festhalten, dass die Differenzbesteuerung angewendet wird.
Verwaltungsaufwand verringern
In manchen Handelszweigen würde es jedoch einen enormen Aufwand in der Verwaltung verursachen, wenn jedes Mal der Verkaufspreis eines Gegenstandes dem Einkaufspreis zugeordnet werden muss. In solchen Fällen hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit ausgearbeitet, die Arbeit ersparen kann: Gegenstände, die einen Einkaufswert von 220 Euro nicht übersteigen, müssen nicht einzeln deklariert werden.
Stattdessen reicht es in so einem Fall, wenn die Differenz aus der Summe der Erlöse des Verkaufs und die Beträge des Einkaufs errechnet innerhalb eines Monats errechnet wird. Ein Beispiel für die Anwendung dieser Regeln wäre der Aufkauf einer kompletten Hinterlassenschaft durch einen Antiquitätenhändler.