Was bringt der Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz?

Die jüngsten Datenskandale im Umgang mit dem Schutz der Daten von Arbeitnehmern führen zu Diskussionen über Änderungen im Arbeitnehmerdatenschutz und im Arbeitsrecht. Was steckt hinter dem Gesetzentwurf vom 04.09.2009? Und was kommt auf Sie als Arbeitgeber zu?

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist das Thema Arbeitsrecht und Arbeitnehmerdatenschutz noch nicht ausreichend bearbeitet. Das BMAS hat daher am 04.09.2009 einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz vorgestellt?

Folgende arbeitsrechtlichen Eckpunkte zum Arbeitnehmerdatenschutz sieht das Gesetz vor: 

  1. Definition der Daten, die Sie im Einstellungsverfahren erheben und verwenden dürfen.
  2. Definition der Fragen, die Sie im Einstellungsverfahren stellen dürfen.
  3. Auskünfte bei Dritten (z. B. frühere Arbeitgeber) dürfen Sie nur noch mit Zustimmung des Bewerbers einholen.
  4. Ausschließlich automatisierte Personalentscheidungen bei Einstellungsverfahren und im laufenden Beschäftigungsverhältnis sind unzulässig.
  5. Gesundheitsuntersuchungen bei der Einstellung sind nur in gesetzlich normierten Ausnahmefällen erlaubt.
  6. Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie Daten über den Arbeitnehmer nur in sehr begrenztem Umfang erheben und verarbeiten.
  7. Persönlichkeitsprofile dürfen Sie nicht erstellen.
  8. Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird eindeutig geregelt und an konkrete Voraussetzungen geknüpft. So ist die gezielte Videoüberwachung von Beschäftigten grundsätzlich verboten und nur zulässig, wenn Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis begründen.
  9. Nach Diagnosen und Befunden gesundheitlicher Untersuchungen des Beschäftigten dürfen Sie grundsätzlich nicht fragen.
  10. Wenn Sie nichts anderes vereinbaren, ist es dem Beschäftigten erlaubt, Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz auch privat zu nutzen, soweit dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Ist die private Nutzung erlaubt, darf der Inhalt der Nutzung nicht festgestellt werden.
  11. Wenn Sie mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten. Dieser hat besondere Befugnisse, um eine wirksame innerbetriebliche Datenschutzkontrolle sicherzustellen. Bestellung und Abberufung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates.
  12. Wenn Sie Daten unzulässig oder unrichtig erheben oder verwenden, haben die Betroffenen Anspruch auf Korrektur und Schadensersatz.