Was beim gewerblichen Grundstückshandel zu beachten ist

Ob im Endeffekt ein gewerblicher Grundstückshandel oder eine private Vermögensverwaltung im Immobilienverkauf zu sehen ist, wird in der Regel anhand der sogenannten "Drei-Objekt-Grenze" entschieden. Wenn daher innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhanges von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft werden, spricht dies regelmäßig für den gewerblichen Grundstückshandel.

Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Druck der Bank
Schon vor geraumer Zeit hat der Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für den Immobilienverkauf für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich sind. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie zum Beispiel ein Immobilienverkauf auf Druck der finanzierenden Bank und/oder unter Androhung von Zwangsmaßnahmen. Auch ein solcher erzwungener Verkauf kann zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen, wenn die Drei-Objekt-Grenze nicht eingehalten wurde.

Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Zwangsmaßnahmen
Das Finanzgericht Münster hat unter dem Aktenzeichen 14 K 991/05 G eine Entscheidung gefällt, die vollkommen im Gegensatz zur oben geschilderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu stehen scheint. Der Leitsatz der positiven Entscheidung: "Eine hohe Anzahl veräußerter Grundstücke führt nicht zwangsläufig zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Private Vermögensverwaltung kann immer noch bestehen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf von Grundstücken längere Zeiträume als 5 Jahre bestehen, Verkäufe aufgrund wirtschaftlicher Zwangslage oder mit Rücksicht auf Geldbedarf wegen Steuerverfehlungen getätigt worden sind."

Auch wenn sich die Aussage des erstinstanzlichen Finanzgerichtes sehr positiv anhört, stellt es sich damit nicht entgegen der Meinung der obersten Richterkollegen des Bundesfinanzhofes. Tatsächlich lag den Streitfällen nämlich ein etwas unterschiedlicher Sachverhalt zu Grunde, der auch die unterschiedlichen und gegensätzlichen Entscheidungen rechtfertigt.