Was bei Nebeneinkünften von Auszubildenden zu beachten ist

Die geringe Vergütung ist für viele Betriebe ein Anreiz, Auszubildende einzustellen. Das Alter der Auszubildenden steigt stetig weiter an und somit auch ihr finanzieller Bedarf. Um die laufenden Kosten decken zu können, greifen immer mehr Auszubildende zu Nebentätigkeiten. Was ist dabei von beiden Seiten zu beachten?

Wie viel dürfen Azubis arbeiten?

Abiturienten möchten vor dem Studium etwas "Handfestes" im Lebenslauf stehen haben und viele ausgebildete Arbeiter finden in ihrem Beruf keine passende Stelle, wodurch sie eine zweite und dritte Ausbildung anstreben. Die Miete ist von dem Azubigehalt kaum zu bezahlen, es hapert bereits an den Kosten für das Benzin oder den Fahrkarten, um überhaupt zur Arbeit zu gelangen. Aus diesem Grund nehmen immer mehr Azubis einen Nebenjob an. Allerdings müssen sowohl Ausbildungsbetrieb wie auch Auszubildender einiges beachten.

Als oberste Prämisse gilt der Schutz von jugendlichen Auszubildenden. Die gesetzlichen Arbeitszeiten gelten für Ausbildung+Nebenjob. Maximal 40 Wochenstunden bei mindestens 2 freien Tagen bedeuten, dass Azubis zwischen 15 und 18 Jahren meist am Wochenende gar nicht arbeiten dürfen. Weiterhin dürfen Jugendliche regelmäßig lediglich 8 Stunden am Tag arbeiten, die zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr liegen sollen, wobei zusätzlich ein Auge auf die Pausenzeiten geworfen werden muss. Selbst den Urlaub dürfen Jugendliche laut Gesetzgeber lediglich für Erholungszwecke nutzen.

Erwachsene haben bei den Nebenjobs schon weniger Regeln zu beachten. Ihnen traut der Gesetzgeber zu, Ihre Belastbarkeit selbst einschätzen zu können. Der Ausbilder hat in Bezug auf den Nebenjob nichts zu entscheiden, der Ausbildende (=Chef/in) muss vom Auszubildenden über seine Absicht jedoch informiert werden. Nebenjobs im Erwachsenenalter dürfen allerdings die Leistungsfähigkeit im Ausbildungsbetrieb nicht einschränken; wenn das doch passiert, kann der Ausbilder vom Ausbildenden verlangen, dass dieser die Nebentätigkeit einstellt.

Um den Lebensunterhalt des Auszubildenden in diesen Fällen zu sichern, hat er die Möglichkeit, in der Agentur für Arbeit die sogenannte Ausbildungsbeihilfe zu beantragen. Reicht diese nicht aus, sind Auszubildender, Ausbilder und Ausbildender gleichermaßen gefragt, eine gemeinsame Lösung in Bezug auf die Nebenjobs zu finden. Beispielsweise könnte ein erwachsener Auszubildender im Speditionsgewerbe samstags beim Reparieren und Reinigen des firmeneigenen Fuhrparks helfen. Somit bekommt er ein Nebeneinkommen und hilft außerdem im Ausbildungsbetrieb mit.

Art der Nebenjobs

Die Art der Nebenjobs für Azubis spielt dabei keine Rolle. Ob der Auszubildende abends kellnert, in der Tankstelle die Nachtschicht übernimmt oder ein Nebengewerbe gründet um irgendwelche Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen, ist ihm freigestellt. Die Nebenjobs dürfen allerdings nicht in Konkurrenz mit der Tätigkeit des Hauptberufes stehen. Wer Bäcker lernt, darf im Supermarkt, beim Metzger oder auf dem Bau jobben, nicht aber in einer anderen Bäckerei. Das gilt für ausgelernte Angestellte genauso, damit soll unlauterer Wettbewerb bzw. ein Konflikt zwischen beiden Betrieben vermieden werden.

Höhe des Nebeneinkommens

Ein weiterer Aspekt, der Nebenjobs für Auszubildende massiv einschränkt, ist die Höhe des Verdienstes. Ein Nebenjob ist so lange ein Nebenjob, wie der Verdienst unter dem Einkommen der hauptberuflich ausgeführten Erwerbstätigkeit liegt. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeiter eine weitere Ausbildung beginnen, um steuerlich besser gestellt zu werden.