Was bedeutet „besenrein“ bei Rückgabe der Wohnung?

In vielen Mietverträgen steht, dass der Mieter nach Mietende die Wohnung "besenrein" zurückgeben muss. Doch was das konkret bedeutet und in welchem Umfang die Reinigungsarbeiten durchzuführen sind, ist nicht immer eindeutig. Erfahren Sie hier, welche Regelungen der Gesetzgeber vorgesehen hat und was bei einer besenreinen Rückgabe der Mietwohnung zu beachten ist.

Der Bundesgerichtshof hat folgende Regelung festgelegt: Besenrein bedeutet, dass nur grobe Verschmutzungen zu beseitigen sind (BGH, Urteil v. 28.06.06, Az. VIII ZR 124/05). Was genau "grobe Verschmutzungen" sind, lässt der BGH in seinem Urteil aber offen. Zum Umfang der Reinigungspflicht, wenn die Wohnung "besenrein" übergeben werden soll, kann jedoch aus dem Urteil Folgendes entnommen werden:

  • Ihr Mieter muss die Wohnung ordentlich durchkehren und grobe Verschmutzungen beseitigen.
  • Spinnweben zählen zu den groben Verschmutzungen und müssen vom Mieter beseitigt werden.
  • Gehören zu der gemieteten Wohnung Kellerräume, muss Ihr Mieter auch diese von grobem Schmutz und Spinnweben befreien.
  • Die Fenster braucht er normalerweise nicht zu putzen, es sei denn, dass sich darauf grobe Verschmutzungen befinden, beispielsweise Klebereste. Auch Fensterklebebilder muss er entfernen. Hat er die Fenster während der Mietzeit lange nicht geputzt, führt das allein nicht zu einer groben Verschmutzung.
  • Unkrautbewuchs auf dem Balkon braucht Ihr Mieter nicht zu entfernen. Eine Schmierschicht auf dem Bodenbelag ist jedoch zu beseitigen.

Tipp: Grundreinigung des Teppichbodens durch den Mieter
Ist der Mieter nach der Vereinbarung im Mietvertrag nur zur "besenreinen" Rückgabe der Wohnung verpflichtet, muss er keine Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführen. Ist ihr Mieter aber zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann dürfen Sie von Ihrem Mieter sogar fordern, dass er den Teppichboden reinigt.

Sie können sich dazu auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen. Denn die Karlsruher Richter haben im Jahr 2008 vermieterfreundlich entschieden, dass die Schönheitsreparaturpflicht des Mieters die Grundreinigung des Teppichbodens umfasst. Und zwar unabhängig davon, ob diese Pflicht im Mietvertrag besonders genannt ist oder nicht (BGH, Urteil v. 08.10.08, Az. XII ZR 15/07).