Das Bundessozialgericht in Kassel hat zu dieser Problematik ein aktuelles Urteil gefällt (Urteil vom 5.7.2016, B 2 U 5/15 R). In dem behandelten Fall konnte die Arbeitnehmerin aufgrund einer Dienstvereinbarung ihre Arbeit zu Hause im Home-Office erledigen. Sie arbeitete an einen telearbeitsplatz im Dachgeschoß ihrer Wohnung. Sie verletzte sich bei einem Treppensturz auf dem Weg in die ein Stockwerk tiefergelegene Küche. Den Arbeitsplatz hatte sie verlassen, um sich ein Glas Wasser zu holen. Der Versuch diesen Unfall als Arbeitsunfall zu deklarieren scheiterte jedoch, da der Unfallversicherungsträger hier keinen Arbeitsunfall sah.
Nachdem die eingereichte Klage vor dem Sozialgericht zunächst keine Chance hatte, hatte die Klage aber vor dem Landessozialgericht zunächst Erfolg. Das Landessozialgericht urteilte, dass in diesem Fall ein Arbeitsunfall vorläge. Doch dieses Urteil wurde nun vom Bundessozialgericht wieder kassiert, es liegt somit kein Arbeitsunfall vor.
Zur Begründung der Entscheidung gab das BSG bekannt, dass sich die Arbeitnehmerin nicht auf einem Betriebsweg befand. Vielmehr hat sie sich auf dem Weg in ihren persönlichen Lebensbereich befunden, um dort etwas Wasser zu holen. Damit war sie nicht auf dem Weg, um der versicherten Tätigkeit nachzugehen. Sie ist somit – juristisch gesprochen – einer "typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen". Eine solche ist aber nicht durch die Gesetzliche Unfallversicherung gedeckt.
Problemtisches Home-Office
Auch dieses Urteil bestätigt eine Problematik bei Unfällen im Home-Office, die oftmals bei den Heimarbeitsvereinbarungen nicht bedacht wird. Denn anders als die Arbeitnehmer in der Betriebsstätte unterliegen Heimarbeiter keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen.
Die Arbeit im Home-Office bewirkt nämlich im Grunde nur die Verlagerung der Arbeitsleistung vom betrieblichen in Wohnbereich. Das heißt aber nicht, dass der Wohnung der private Charakter genommen wird. Es handelt sich bei der Wohnung immer noch um die private Lebenssphäre, die nicht versichert ist. Die dem Wohnbereich innewohnenden Risiken hat somit nicht der Arbeitgeber (und damit die gesetzliche Unfallversicherung), sondern der Arbeitnehmer zu tragen.