Warum Sie in Zukunft evtl. mehr Urlaubsentgelt zahlen müssen

Das Urlaubsentgelt - also die Weiterbezahlung im Urlaub - kann für einige Arbeitgeber nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 15.12.2009, Az. 9 AZR 887/08, jetzt teurer werden. Denn auch Prämien sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts mit einzubeziehen.

Urlaubsentgelt wird nach durchschnittlichem Verdienst berechnet
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Das ist so in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.

Urlaubsentgelt im BurlG
Allerdings kann gem. § 13 BUrlG durch ein Tarifvertrag hiervon auch zulasten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Aber – und das ist entscheidend für die Berechnung des Urlaubsentgelts – für den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 BUrlG: 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche) muss der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt bekommen, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können.

Das bedeutet die neue BAG-Entscheidung für das Urlaubsentgelt
Das heißt im Ergebnis, dass auch über den Tarifvertrag nur für solche Urlaubszeiten weniger Urlaubsentgelt gezahlt werden kann, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.

Zwar sehen fast alle Tarifverträge einen höheren Urlaubsanspruch als die gesetzlichen 24 Tage vor. Wenn in Ihrem Tarifvertrag aber – wie im Ausgangsfall des BAG – geregelt ist, dass Prämien bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden, so ist das nur noch für den tariflichen Anteil des Urlaubs wirksam. Beim Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Urlaub müssen Sie also z. B. auch die in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaub regelmäßig gezahlten Prämien berücksichtigen.

Das kann dazu führen, dass das Urlaubsentgelt unterschiedlich zu berechnen ist, und zwar:

  • für den gesetzlichen Jahresurlaub: Berechnung des Urlaubsentgelts auf Basis des § 11 BUrlG
  • für den darüber hinaus gehenden tariflichen Urlaub: auf Basis des Tarifvertrages.

Prüfen Sie zum Urlaubsentgelt unbedingt die Regelungen in Ihrem Tarifvertrag.