Soweit kein Fahrtenbuch geführt wird, kann monatlich pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises als Einkommen angesetzt werden. Selbst ohne explizite Regelung zur Privatnutzung des Dienstwagens
droht schon eine Besteuerung. Das sollte bei Gehalts- und Vertragsverhandlungen beachtet werden.
Arbeitsvertrag ohne Firmenwagenregelung
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschied nun im Fall eines angestellten Geschäftsführers, dass dieser seinen Dienstwagen nach der 1-Prozent-Regelung versteuern muss. Dabei gab es in seinem Arbeitsvertrag keine Regelung, die eine Privatnutzung erlaubte. Verboten war sie andererseits auch nicht und zudem stand dem Betroffenen kein anderes Privatauto zur Verfügung. Den Dienstwagen hingegen konnte er tatsächlich ständig nutzen, auch nach Dienstschluss und an den Wochenenden.
Ob er den Wagen tatsächlich auch privat gefahren hatte, ist dabei gar nicht so wichtig. Schließlich ist schon die Nutzungsmöglichkeit der Vorteil, der als Einkommen zu versteuern ist. Das Gericht ging in diesem Fall aber von einer konkludenten, also stillschweigend vereinbarten Nutzungserlaubnis aus und billigte so die durch das Finanzamt vorgenommene Besteuerung.
Eigenmächtige Nutzung ist kein Arbeitslohn
Soweit eine private Dienstwagennutzung dagegen ausgeschlossen ist, hat der Arbeitnehmer daraus keinen privaten Vorteil und entsprechend auch nichts zusätzlich zu versteuern. Nutzt er den Firmenwagen trotz eines ausdrücklichen Verbots privat, liegt ebenfalls keine vom Arbeitgeber gewollte Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, und damit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Das beantwortet allerdings nicht die Frage, ob und wie ein etwaiges Verbot im Arbeitsvertrag kontrolliert werden muss. Sind sich beide Vertragspartner eigentlich darüber einig, dass der Wagen auch privat gefahren werden darf, nützt ein schriftliches Verbot allein sicher nichts. Um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden, sollten sich daher beide Seiten vorher Gedanken zur Regelung der Privatnutzung von Dienstwagen machen.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.12.2013, Az.: 11 K 11245/08)
Armin Dieter Schmidt
Rechtsanwalt
Redakteur – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG