Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs sollten Sie kennen
Liegen bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung keine Fahrtenbücher für die Firmenwagen von Gesellschafter-Geschäftsführern vor, so ist das ein oder andere Problem mit dem Lohnsteuerprüfer sicher. Denn in aller Regel vermutet der Prüfer, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer dieses Fahrzeug auch privat nutzt.
Liegt kein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeuges vor, so kommt der Betrieb oftmals in Erklärungsnöte. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Bundesfinanzhof; Urteil vom 11. Februar 2010; Az. VI R 43/09).
Im verhandelten Fall unterstellte das Finanzamt eine PKW-Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Für das Firmenfahrzeug lagen weder ein Fahrtenbuch, noch vergleichbare Aufzeichnungen vor. Somit verlangte das Finanzamt die Steuern für die Privatnutzung des Firmenwagens. Der Betrieb sah dies anders und klagte erfolglos. Das Finanzamt erhielt vor dem Bundesfinanzhof Recht.
Urteil lässt wenig Spielraum
Die BFH Entscheidung lässt wenig Spielraum zu. Wird für einen Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt und kann auch nicht anderweitig nachgewiesen werden, dass die Einhaltung eines Privatnutzungsverbots überwacht wurde, liegt eine Privatnutzung vor. Es liegt hier nämlich auch kein Nachweis für eine ausschließlich betriebliche Nutzung vor.
Offen ließen die Richter in ihrer Entscheidung, ob für die private PKW-Nutzung zwingend ein Lohnsteuerhaftungsbescheid oder eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen ist. Letztendlich sind beide Möglichkeiten gegeben und das jeweilige Finanzamt entscheidet.
Nutzen Sie Fahrtenbücher – denn sicher ist sicher
Für alle Firmenwagen sollte ein Fahrtenbuch geführt werden. Denn dann können bei den Fragen während der Lohnsteueraußenprüfung zum Firmenwagen die einmal gemachten Aufzeichnungen eine nützliche Argumentationshilfe sein.