Warum Personalleiter nicht zwingend zu Kündigung bevollmächtigt sind

Nicht immer werden Sie als Unternehmer eine Kündigung selbst aussprechen. Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein stellt die bisherige Rechtsprechung zur Kündigung durch einen Personalleiter infrage. Danach ist ein Personalleiter nicht automatisch zur Aussprache einer Kündigung bevollmächtigt. In der Praxis kann dies ausschlaggebende Bedeutung haben.

Wenn Sie eine Kündigung nicht selbst aussprechen
können oder wollen, können Sie selbstverständlich jemanden bevollmächtigten, dies in ihrem Namen zu tun. Dabei gilt es allerdings, eine große Falle zu berücksichtigen.

Vollmacht in Kopie reicht im Normalfall nicht

Legt der Bevollmächtigte bei Aussprache der Kündigung nicht eine Originalvollmacht vor, so kann der Empfänger die Kündigung allein aus diesem Grund zurückweisen. Das kann in der Praxis spürbare Auswirkungen haben.

Beispiel: Der Inhaber eines Unternehmens ist längerfristig erkrankt. Er hat seine bei ihm beschäftigte Ehefrau schriftlich bevollmächtigt, ihn bei der Kündigung von Arbeitsverträgen während seiner Krankheit zu vertreten. Mitarbeiter Thorsten Schmidt hat einen Arbeitsvertrag, der eine Kündigungsfrist für den Arbeitgeber von jeweils drei Monaten zum Halbjahresende vorsieht.

Am letzten Tag dieser Kündigungsfrist überreicht die Ehefrau des Inhabers dem Arbeitnehmer ein schriftliches Kündigungsschreiben, dem eine Kopie der Kündigungsvollmacht beigefügt war.

Der Anwalt von Thorsten Schmidt weist die Kündigungserklärung wegen fehlender Vorlage der Originalvollmacht umgehend zurück (§ 174 BGB). Die Kündigungsfrist zum Halbjahresende ist nicht mehr zu wahren. Eine neu ausgesprochene Kündigung wird erst zum Ende des nächsten Halbjahres wirksam.

Ein Bevollmächtigter sollte oder besser: muss daher stets die Originalvollmacht beim Ausspruch der Kündigung vorlegen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen.

Zum einen ist die Zurückweisung wegen fehlender Vorlage der Originalvollmacht ausgeschlossen, wenn dem Kündigungsempfänger bereits vorher bekannt war, dass der Kündigende zur Aussprache von Kündigungen bevollmächtigt war. Allerdings sind Sie als Arbeitgeber dafür beweispflichtig, wenn Sie sich auf diese Kenntnis des Arbeitnehmers beziehen wollen. So könnten Sie diese Information zum Beispiel bereits in den Arbeitsvertrag mit aufnehmen.

Alternativ geht natürlich auch jede andere Form der Mitteilung der Kündigungsvollmacht an den Arbeitnehmer. Nicht ganz unproblematisch ist dabei die Bekanntgabe am "Schwarzen Brett" oder ähnlich. Denn es wird Ihnen schwer fallen, nachzuweisen, dass der Mitarbeiter die dort veröffentlichten Informationen tatsächlich gelesen hat.

Die zweite Ausnahme liegt vor, wenn der Kündigende eine Position im Unternehmen bekleidet, die üblicherweise zur Aussprache von Kündigungen berechtigt. Klassischerweise ist das bei einem Personalleiter der Fall.

Das Urteil des LAG Schleswig Holstein vom 25.2.2014 (1 Sa 252/13) schränkt das nun etwas ein. Danach soll die Stellung als Personalleiter alleine nicht die Voraussetzungen des "Inkenntnissetzen" im Sinne des § 174 BGB erfüllen. In dem Fall war ein Vertriebsmitarbeiter im Home Office beschäftigt. Die Personalleiterin des Unternehmens war nicht direkt bei diesem angestellt, sondern führte diese Funktion für eine Reihe von Unternehmen aus.

Sie hatte den Arbeitsvertrag des Klägers für den Arbeitgeber unterschrieben. Im Januar 2013 kündigte der Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung der Personalleiterin das Arbeitsverhältnis. Dem Schreiben lag eine Kopie einer Kündigungsvollmacht des Geschäftsführers des Arbeitgebers bei.

Der Arbeitnehmer wies die Kündigung unter Hinweis darauf, dass dieser keine Originalvollmacht gemäß § 174 BGB beigelegt habe, zurück. Das LAG ging von einer unwirksamen Kündigung aus. Die bloße Übertragung der Funktion als Personalleiter reiche nicht, wenn diese Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist oder sonst bekannt gemacht wurde.

Erforderlich ist insoweit auf jeden Fall ein Handeln des Vollmachtgebers, des Arbeitgebers.

Wichtig: Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Befugnis zum Abschluss von Arbeitsverträgen nicht gleichgesetzt werden kann, mit der möglichen Befugnis zu Kündigungen. Es ist vorstellbar, dass insoweit die Bevollmächtigungen auseinanderfallen können. Es ist auch nicht ausreichend, dass das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "HR Director" (o.ä.) unterschrieben ist.

Denn dies ist keine Inkenntnissetzen über die Funktion als Personalleiter vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber. Ähnliches gilt, wenn sich der Personalleiter bei einem Treffen dem Arbeitnehmer selbst als Personalleiter vorstellt. Denn auch das ist keine entsprechende Information durch den Arbeitgeber.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Personalleiter sich selbst bei den Mitarbeitern als Personalleiter vorstellt. Auch reicht es nach dieser Rechtsprechung nicht, wenn sich die Funktion des Personalleiters lediglich aus der Signatur in E-Mails oder ähnlichem ergibt. Sie müssen nachweisen können, dass Sie die Mitarbeiter von sich aus über die Person des Personalleiters formiert haben. Dabei sollten Sie auch mit aufnehmen, dass dieser zur Aussprache von Kündigungen berechtigt ist.