Arbeitgeber genießt auch Beleidigungsschutz
Natürlich müssen Sie als Arbeitgeber genauso wenig wie Arbeitnehmer oder sonstige Personen eine Beleidigung hinnehmen. Die Grenzen sind allerdings fließend. Wie fließend, ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (13 Ca 24716).
„Dusselkopp“ führte zur fristlosen Kündigung
In dem Fall ging es um eine Mitarbeiterin, die seit fast 20 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt war. Sie kommunizierte mit Ihrem Arbeitgeber in der Regel per Handy, oft auch per WhatsApp. Als sie fristgemäß gekündigt wurde, erhielt der Arbeitgeber eine WhatsApp Nachricht, in der er unter anderem als „Dusselkopp“ bezeichnet wurde. Der Arbeitgeber kündigte darauf hin das Arbeitsverhältnis fristlos. Und natürlich klagte die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung .
Die gekündigte Arbeitnehmerin gab an, diese Nachricht stamme nicht von ihr, sondern von ihrem Freund. Dieser habe dem Arbeitgeber seinen Unmut über die Kündigung mitteilen wollen.
„Dusselkopp“ ist nicht so schlimm
Im Kündigungsrechtstreit über die fristlose Kündigung ging es beim Arbeitsgericht gar nicht darum, ob die Arbeitnehmerin selbst oder ihr Freund die fragliche WhatsApp-Nachricht geschickt habe. In beiden Fällen sei nämlich deshalb eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Die Bezeichnung „Dusselkopp“ sei zwar sicher ungehörig. In keinem Fall sei es aber eine besonders schwerwiegende, grobe Beleidigung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Hier wäre wegen der 20-jährigen beanstandungsfreien Mitarbeit der gekündigten Arbeitnehmerin vielmehr eine Abmahnung erforderlich und angemessen gewesen.
Im Ergebnis kann man das sicherlich so sehen. Sollte der Arbeitgeber jetzt allerdings zur Abmahnung greifen, wird zu prüfen sein, wer die fragliche WhatsApp Nachricht geschrieben hat. Denn für das Verhalten ihres Freundes wird man die Mitarbeiterin kaum abmahnen können.
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