Nur mit einer schriftlichen Regelung sind Sie auf der sicheren Seite
Ihr Festgehalt für Ihre Geschäftsführertätigkeit dürfen Sie prinzipiell auch mündlich vereinbaren. Das allein führt noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das Finanzamt erkennt die Gehaltszahlung an, wenn sie auch tatsächlich so durchgeführt wird wie vereinbart – und die GmbH ihren Arbeitgeberpflichten nachkommt:
- Die Vergütung wird pünktlich und regelmäßig ausgezahlt und verbucht.
- Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden ordnungsgemäß abgeführt.
Während bei Gehaltszahlungen also ohne weiteres feststellbar ist, ob es eine ernsthafte mündliche Vereinbarung gibt, ist dies bei Tantiemen nicht der Fall. Denn diese Zahlungen erfolgen nur einmal jährlich, so dass eine mündliche Vereinbarung erst angenommen werden kann, wenn die Tantiemen über mehrere Jahre hinweg immer wieder auf dieselbe Weise berechnet und gezahlt worden sind.
Tipp: Vereinbaren Sie als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer immer eine schriftliche Regelung für Ihre Tantiemen in Ihrem Anstellungsvertrag. Die erleichtert Ihnen nicht nur den Umgang mit den Betriebsprüfern des Finanzamtes. Auch für Sie ganz persönlich kann eine schriftliche Regelung bares Geld wert sein. Dann nämlich, wenn Sie später einmal im Streit aus der GmbH ausscheiden sollten. Können Sie Ihren Anspruch auf Tantiemen nicht eindeutig belegen, müssen Sie unter Umständen erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen.