Hierbei kommt auch immer wieder die Frage auf, ob es nicht möglich ist, die Azubis im Rahmen einer geringfügig entlohnten Tätigkeit abzurechnen. Das geht aber nicht.
Auszubildende sind keine geringfügig Beschäftigten
Auszubildende sind Arbeitnehmer, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung einen Beruf erlernen. Da sie in aller Regel viele Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufs noch nicht beherrschen (können), erhalten Sie natürlich nicht das Entgelt eines ausgebildeten Arbeitnehmers, sondern eine geringere Ausbildungsvergütung.
Auch wenn diese Ausbildungsvergütung nicht mehr als 450 € monatlich beträgt, fallen die Auszubildenden nicht unter die Regelungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte.
Denn Auszubildende sind besonders geschützt und unterliegen im Rahmen ihrer Ausbildung stets der vollen Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch, wenn sie nicht mehr als 450 € im Monat verdienen sollten.
Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet es, dass Sie die neuen Auszubildenden stets als voll versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit dem Beitragsgruppenschlüssel "0000" abrechnen müssen. Eine Besonderheit müssen Sie sozialversicherungsrechtlich aber noch beachten. Denn für die Anmeldung zur Sozialversicherung müssen Sie bei Auszubildenden den Personengruppenschlüssel "102" verwenden (Sonderfall bei nicht mehr als 325 € Personengruppenschlüssel "121").
Auszubildende und Mindestlohn – kein Thema
Übrigens: der Mindestlohn muss bei Auszubildenden nicht eingehalten werden. Für Auszubildende gilt ausdrücklich eine Sonderregelung im Mindestlohngesetz. Danach unterliegt die erste Berufsausbildung nicht den Mindestlohnbestimmungen (§ 22 Abs. 4 Mindestlohngesetz). Es muss also für die Azubis kein Mindestlohn gezahlt werden.
Achten Sie aber unbedingt darauf, dass die Azubis auch nach den geltenden Tarifentgelten abgerechnet werden. Sofern es keinen Tarifvertrag gibt, erkundigen Sie sich bitte, beispielsweise bei Ihrer zuständigen IHK, ob es einen Wert für den "Azubilohn in Ihrer Region und Branche" gibt.