Warengutscheine zum Geburtstag: Fragen Sie den Mitarbeiter, was er sich wünscht

Warengutscheine zum Geburtstag
Die Freigrenze von 40 Euro ist dann anwendbar, wenn die Warengutscheine als Sachzuwendungen anzusehen sind. Die Spielregeln hierfür hat die Finanzverwaltung aufgestellt (Erlass des Finanzministeriums Hamburg vom 3. Juli 2003, in „Der Betrieb“, 2203). Hierzu heißt es in den Lohnsteuerrichtlinien: Ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.
Das heißt für Sie: Warengutscheine zum Geburtstag werden nur dann als lohnsteuer- und sozialabgabenfreie Aufmerksamkeiten behandelt, wenn
  • der Wert 40 Euro nicht überschreitet, und
  • die damit erhältlichen Waren oder Dienstleistungen genau bezeichnet sind.
Wichtig dabei: Der finanzielle Wert darf nicht zusätzlich auf dem Gutschein genannt sein.

Beispiel 1: So geht es nicht

Ihr Unternehmen überreicht dem Mitarbeiter zum Geburtstag einen Gutschein über 40 Euro, der bei sämtlichen im städtischen Einkaufsring zusammengeschlossenen Geschäften eingelöst werden kann.
Folge: Es handelt sich um Arbeitslohn in Form von Bargeld, da die „Sache“ nicht korrekt bezeichnet worden ist. Die 40-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten kann nicht angewandt werden.
Beispiel 2: So machen Sie alles richtig
Sie überreichen dem Mitarbeiter einen Gutschein für die CD „Mozarts größte Werke“, einzulösen bei der Firma Media Markt in der Musterstraße 5 in 12345 Musterhausen. Ihr Gutschein enthält keine Wertangabe. Der Wert der CD übersteigt dabei die 40-Euro-Grenze nicht!
Praxis-Tipp
Lassen Sie Ihre Mitarbeiter vorab aussuchen, was sie sich für die Warengutscheine kaufen werden. Diese Gegenstände können Sie dann wie im zweiten Beispiel auf den Warengutscheinen erwähnen.