Warengutscheine dürfen keine Geldbeträge enthalten

Viele Unternehmen geben an ihre Mitarbeiter Warengutscheine aus, welche bei anderen Unternehmen eingelöst werden können. Regelmäßig kommt es hier zu Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen. Das Finanzgericht München hat in einem solch gelagerten Fall nun zuungunsten des Betriebes entschieden.

Warengutscheine in der Entgeltabrechnung
Gibt ein Unternehmen Warengutscheine an seine Mitarbeiter aus, so stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen Warengutscheinen um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug) handelt, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist oder um eine lohnsteuerfreie, damit auch beitragsfreie Zuwendung handelt.

Warengutschein als Sachbezug?
Nur wenn diese Warengutscheine, welche bei Dritten einzulösen sind, konkret die Art und Menge des Gegenwerts angeben, sind sie als Sachbezug zu behandeln. Weisen die Warengutscheine jedoch einen konkreten Geldbetrag, z.B. 10 Euro aus, und kann der Arbeitnehmer damit den Warengutschein wie einen Barlohnbetrag verwenden, ist kein Sachbezug anzunehmen. In diesem Fall liegt steuer- und beitragspflichtiger Barlohn vor und ist entsprechend zu behandeln.

Warengutscheine als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn?
Im zu beurteilenden Fall hatte ein Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zu Geburtstagen Geschenkgutscheine eines bestimmten Unternehmens im Wert von jeweils 20 Euro ausgegeben. Strittig dabei war, dass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil daraus nicht der Lohnsteuer unterworfen hatte. Er war der Meinung, dass der Sachbezug unterhalb einer Freigrenze lag und somit lohnsteuerfrei sei. Das zuständige Finanzamt sah dies jedoch anders und beurteilte die "Warengutscheine" als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Unternehmen zog dagegen vor Gericht. Allerdings erfolglos, da die Klage des Unternehmens vor dem Finanzgericht abgewiesen worden ist.