Im Einzelnen:
Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist von Vermieter und Mieter nur „zum 3. Werktag“ eines Monats möglich (§ 573c BGB). Es gilt: Bei der Berechnung dieser sogenannten Karenzzeit von 3 Werktagen ist der Samstag als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte 3. Tag der Karenzfrist darauf fällt (BGH, Urteil v. 27.04.05, Az. VIII ZR 206/04).
Fälligkeit der Miete
Nach den meisten Mietverträgen und auch nach dem Gesetz (§ 556b BGB) muss der Mieter seine Miete (und die Betriebskosten) zahlen „bis zum 3. Werktag eines Monats für diesen Monat“. Es gilt: Bei der Berechnung der Fälligkeit der Miete zählt der Samstag nicht mit (BGH, Urteil v. 13.07.10, Az. VIII ZR 129/09).
Wichtig:Es genügt, dass die Miete bis zum 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Der Mieter hat also bis zu diesem Zeitpunkt seine Überweisung zu veranlassen. Anderslautende Bestimmungen im Mietvertrag sind unwirksam, etwa „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an“. So hat es der BGH entschieden (Urteil v. 05.10.16, Az. VIII ZR 222/15)
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