Wann wird die 325-Euro-Grenze überschritten?

Wenn Sie feststellen wollen, ob Ihr Mitarbeiter mit seinem Verdienst die 325-Euro-Grenze überschreitet, müssen Sie von seinem regelmäßigen Arbeitsentgelt ausgehen. Wichtig ist also, welche Zahlungen auf die 325-Euro-Grenze angerechnet werden und welche nicht? Folgende Unterscheidungen müssen Sie bei der Feststellung der anzurechnenden Zahlungen berücksichtigen:
Wird dabei die 325-Euro-Grenze in bis zu 2 Monaten pro Jahr durch unvorhersehbare Ereignisse (z.B. außergewöhnlichen Arbeitsanfall) überschritten, spielt das keine Rolle. Ihr Mitarbeiter wird dadurch also nicht regulär sozialversicherungspflichtig.
Vorhersehbare regelmäßige Einmalzahlungen, z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, müssen Sie aber in jedem Fall berücksichtigen, indem Sie diese auf die Monate, für die Sie zahlen, rechnerisch verteilen. Das kann dann dazu führen, dass Ihr Mitarbeiter die 325-Euro-Grenze überschreitet und sozialversicherungspflichtig wird.
Beispiel
  • Sie beschäftigen einen Mitarbeiter für 325 Euro pro Monat. Außerdem hat er Anspruch auf 325 Euro Weihnachtsgeld. Diese müssen Sie zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht auf 12 Monate umlegen. Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt beträgt damit: 325 Euro x 13 : 12 = 352,08 Euro. Dadurch ist die 325-Euro-Grenze überschritten, und Ihr Mitarbeiter ist regulär sozialversicherungspflichtig.
  • Würde er hingegen 290 Euro pro Monat verdienen, wären auch 290 Euro Weihnachtsgeld unschädlich. Denn der durchschnittliche Verdienst würde dann 290 Euro x 13 : 12 = 314,17 Euro betragen, so dass die 325-Euro-Grenze nicht überschritten würde.
Tipp
Ab dem Jahr 2002 können Sie bis zu 300 Euro monatlich und ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe zahlen, um im Durchschnitt die 325-Euro-Grenze einzuhalten.