Als Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich, dass es während der Mutterschutzfristen nicht zu einer Beschäftigung kommt.
Im Grundsatz ist eine Beschäftigung schwangerer Arbeitnehmerinnen und von Müttern in folgenden Zeiträumen nicht erlaubt:
Vor der Geburt |
Die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin |
Nach der Geburt |
Acht Wochen nach der Entbindung |
Nach der Geburt bei Früh- und Mehrlingsgeburten |
Zwölf Wochen nach der Entbindung |
Weiter Beschäftigungsverbote im Mutterschutz
Weitere Beschäftigungsverbote können von einem Arzt ausgesprochen werden, wenn eine Gefahr für Mutter und Kind vorliegt. Dabei sind auch absolute Beschäftigungsverbote möglich. Der Arzt kann aber auch ein Beschäftigungsverbot hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder hinsichtlich bestimmter Zeiträume aussprechen. In diesen Fällen könnten Sie der schwangeren Mitarbeiterinnen einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz zuweisen.
Die Ausnahme beim Mutterschutz
Nun aber zu der wichtigen und oft unbekannten Ausnahme: Ihre Mitarbeiterin kann jederzeit auf eigenen Wunsch auf die Einhaltung der Mutterschutzfristen vor der geplanten Entbindung verzichten. Dieses Einverständnis kann sie aber jederzeit widerrufen. Möchte Ihre Mitarbeiterin auch während der Mutterschutzfristen vor der Entbindung der Beschäftigung nachgehen, so lassen Sie sich ihr Einverständnis am besten schriftlich geben.
Wichtig: Diese Möglichkeit gilt nur für die Beschäftigung während der Mutterschutzfristen vor der Geburt. Weder bei den Mutterschutzfristen nach der Geburt noch bei den von einem Arzt ausgesprochenen Beschäftigungsverboten wegen Gefährdung von Mutter und Kind dürfen Sie die Mitarbeiterin beschäftigen.
Auch nicht, wenn sie damit einverstanden ist. Halten Sie sich nicht an diese Vorgaben, so droht Ärger mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Im Normalfall ist das die Gewerbeaufsicht. Diese kann auch Bußgelder verhängen.