Voraussetzung dieser erleichterten Kündigungsmöglichkeit ist nur, dass sich im Gebäude seit Mietbeginn und bis zur Kündigung nicht mehr als 2 Wohnungen befinden, von denen Sie als Vermieter eine selbst bewohnen. Dabei ist nicht einmal erforderlich, dass Sie die Wohnung ununterbrochen nutzen.
Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht nach der zugrunde liegenden Baugenehmigung. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche bauliche Ausstattung. Als Wohnung gilt dabei ein durch eine Wohnungstür räumlich abgegrenzter Bereich, der über ein Bad und die für eine Küchenzeile erforderlichen Anschlüsse verfügt.
Bitte beachten Sie: In Ihrem Kündigungsschreiben müssen Sie als Kündigungsgrund unbedingt angeben, dass Sie von der Sonderkündigungsmöglichkeit nach § 573a Abs. 1 BGB Gebrauch machen. Die von Ihnen einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich bei dieser Kündigung um 3 Monate.
Übersicht: In diesen Fällen dürfen Vermieter erleichtert kündigen | |
Ja/Nein | |
Neben 2 Wohnungen befinden sich noch Gewerberäume und Büros in dem Gebäude. | Ja |
Neben 2 Wohnungen befindet sich noch ein Gästezimmer im Gebäude, welches zwar über WC und Dusche, aber nicht über Anschlüsse für eine Küchenzeile (Wasser, Abwasser und Strom) verfügt. | Ja |
Im Gebäude befinden sich 3 Wohnungen, von denen der Vermieter aber 2 als einheitlichen Wohnbereich nutzt. | Nein |
Im Gebäude befinden sich 2 Wohnungen, sowie eine 3. Einheit, die sich zwar zur Wohnnutzung eignet, aber von Anfang an als Büro und nicht als Wohnung genutzt wurde. | Ja |
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