Wann und wie Sie Optionsrechte nach der Fünftelregelung besteuern

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Sie den geldwerten Vorteil für Mitarbeiter aus nicht handelbaren Optionsrechten auf Aktien (die nicht handelbare Möglichkeit, firmeneigene Aktien günstiger zu erwerben) unter bestimmten Voraussetzungen nach der Fünftelregelung besteuern. Für den Mitarbeiter ist das in der Regel günstiger. Ist das der Fall, sind Sie sogar verpflichtet, die Regelung für die Optionsrechte anzuwenden.
Optionsrechte: Darauf sollten Sie achten
Erhalten Mitarbeiter nicht handelbare Optionsrechte auf Aktien, führt dies für den Mitarbeiter erst dann zu einem geldwerten Vorteil und damit zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, wenn er die Aktien tatsächlich unentgeltlich oder verbilligt erhält. Dieses Arbeitsentgelt dürfen Sie entsprechend dem oben genannten Urteil (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Az.: VI R 136/01) nach der günstigeren Fünftelregelung besteuern.
Der Bundesfinanzhof hatte in dem Fall zu entscheiden, in dem einer Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber 1991 ein Optionsrecht eingeräumt wurde, von dem sie 1993, 1994 und 1997 Gebrauch machte. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung sei allerdings, so das höchste deutsche Finanzgericht, dass die Option als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit anzusehen sind. Die geforderte „Mehrjährigkeit“ läge dabei immer dann vor, wenn zwischen dem Einräumen und Erfüllung der Option eine Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Monaten liegt.
Wichtig dabei: Liegt diese Voraussetzung nicht vor, müssen Sie davon ausgehen, dass der Option eine konkrete Leistung entlohnt werden soll. In diesem Fall dürfen Sie die Fünftelregelung nicht anwenden, sondern müssen die Leistung dem vollen Steuersatz unterwerfen.

Was die Fünftelregelung für Optionsrechte bedeutet
Besteuern Sie die Optionsrechte nach der günstigeren Fünftelregelung, gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

  1. Das zu versteuernde Einkommen ohne geldwerten Vorteil und die darauf entfallene Einkommenssteuer werden ermittelt.
  2. Zu dem versteuernden Einkommen wird 1/5 des geldwerten Vorteils addiert und die darauf entfallene Einkommenssteuer errechnen.
  3. Der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Einkommenssteuerbeträgen wird mit 5 multipliziert.
  4. Das Ergebnis ist die Steuer, die auf die Entschädigung entfällt.

Optionsrechte: Nehmen Sie eine Günstigerprüfung vor
Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist nicht antragsgebunden und muss von Ihnen daher grundsätzlich angewandt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In Einzelfällen, insbesondere bei niedrigen Zuwendungen an den Mitarbeiter, kann die Fünftelregelung aber zu einer höheren Besteuerung führen, als wenn Sie die Zuwendungen als nicht begünstigten sonstigen Bezug behandeln.

In diesem Fall dürfen Sie die Regelung auch nicht anwenden, da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen soll. Sie sind daher zu einer Vergleichsrechnung verpflichtet.