Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist

Montag bis Freitag lautet die übliche 5-Tage-Woche, in der eine Vielzahl von Menschen arbeitet. Doch auch der Samstag ist ein Werktag, an dem je nach Branche – beispielsweise im Einzelhandel – und Arbeitsvertrag oft noch geschuftet werden muss. Der Sonntag hingegen soll ebenso wie die gesetzlichen Feiertage eigentlich frei bleiben, oder etwa doch nicht?

Arbeiten am Sonntag? Das geht, wenn Sie sich an die gestzlichen Vorgaben halten. Lesen Sie hier alles weitere.

Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. So steht es wörtlich in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Doch es gibt eine ganze Reihe von nachvollziehbaren Ausnahmen, beispielsweise für Rettungsdienste, Feuerwehr und Krankenhäuser. Auch Hotels und Gaststätten dürfen natürlich geöffnet haben und dabei Kellner, Köche und weiteres Personal beschäftigen.

Freizeitveranstaltungen wie Konzerte, Theater, Kinos, Messen oder Märkte ermöglicht das Gesetz auch an Sonntagen. Das Gleiche gilt für die Versorgung mit Energie, Wasser und Rundfunk sowie die Personenbeförderung mit Bussen, Bahnen und Taxis. In den entsprechenden Branchen wird – wenn oft auch in eingeschränktem Umfang – an Sonn- und Feiertragen legal gearbeitet.

In § 10 ArbZG finden sich noch weitere Ausnahmen, die sich im Wesentlichen daran orientieren, welche Arbeiten auch und gerade an Sonn- und Feiertagen gemacht werden müssen und nicht bis zum nächsten Werktag warten können. Doch das ist noch nicht alles.

Sonntagsarbeit nach Rechtsverordnung

Neben den gesetzlichen Ausnahmen kann die Bundesregierung bzw. – falls die es nicht getan hat – auch eine Landesregierung, weitere Sonntagsbeschäftigungen gestatten. Mit der hessischen Bedarfsgewerbeverordnung, offiziell "Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen" (BedGewV) ist genau das geschehen.

Damit waren eine Gewerkschaft und zwei evangelische Gemeindeverbände nicht einverstanden und so zog man gemeinsam mit Normenkontrollanträgen bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Dort hielten die Richter die Rechtsverordnung der hessischen Landesregierung tatsächlich für teilweise nichtig.

Hessische Bedarfsgewerbeverordnung geht zu weit

Videotheken und öffentliche Bibliotheken müssten nicht sonntags geöffnet sein, entschied das Gericht. Bücher, DVDs und Videospiele könnten die Kunden auch vorausschauend schon am Freitag oder Samstag ausleihen und dann am Sonntag nutzen. Es gebe keinen Anspruch darauf, jeden spontan auftretenden Wunsch sofort erfüllt zu bekommen.

Auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur elektronischen Geschäftsabwicklung für Lotto- und Totogesellschaften gebe es keine ausreichenden Gründe. Das Gleiche gilt für Callcenter, die nach der Verordnung allgemein vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen waren. Hier wäre zumindest eine Unterscheidung nach Branchen bzw. Tätigkeitsbereichen erforderlich gewesen. Die generelle Erlaubnis, Mitarbeiter jeglicher Callcenter auch sonntags schuften zu lassen, ginge jedenfalls zu weit.

Tagesaktuelle Wetten bei Buchmachern erlaubt

Für Brauereien und Hersteller von Getränken sowie Speiseeis muss nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof nochmals prüfen, ob nicht die Kapazitäten der Unternehmen unter der Woche ausreichen, um die Bevölkerung auch in Spitzenzeiten mit den entsprechenden Gütern zu versorgen. Dann wäre nämlich auch hier keine Sonntagsarbeit notwendig.

Ausdrücklich gebilligt wurde dagegen die Beschäftigung von Buchmachern beispielsweise bei sonntags stattfindenden Pferderennen. Die Buchmacher dürften Wetten aber nur am Tag und an der Stätte der Veranstaltung annehmen, da es sich dann um spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf handele.

Die Entscheidung betrifft streng genommen nur die konkret angegriffene hessische Rechtsverordnung. Doch auch andere Landesregierungen werden gezwungen sein, eigene Verordnungen kritisch zu prüfen. Sonntagsarbeit soll nach dem Urteil auch in Zukunft die Ausnahme bleiben, die gut begründet sein will.

(BVerwG, Urteil v. 26.11.2014, Az.: 6 CN 1.13)