Wann sind Bewirtungskosten Betriebsausgaben?

Nicht immer gehören Bewirtungskosten zu den Betriebsausgaben. Dies hängt vor allem davon ab, ob die Bewirtung geschäftlich veranlasst ist, wer bewirtet wird und ob die Bewirtung angemessen ist. Darüber hinaus ist für den Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ein Nachweis mittels ordnungsgemäßer Rechnung sowie eine gesonderte Aufzeichnung erforderlich.

Bewirtungskosten als Betriebsausgabe

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sie dem Aufbau oder der Pflege der Geschäftsbeziehung dient. Darunter fällt beispielsweise die Bewirtung von Kunden bzw. potenziellen Kunden, Lieferanten, Handelsvertretern, Bewerbern, Beratern etc.

Zu den Bewirtungskosten, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, gehört auch die Bewirtung der Begleitpersonen, wie z. B. der Sekretärin oder des Ehegatten.

Bewirtungskosten sind zum Teil nur mit 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar

Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass können nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Mit dem nicht absetzbaren Teil will der Gesetzgeber die private Haushaltsersparnis durch die ohnehin notwendige Nahrungsaufnahme berücksichtigen. Diese Beschränkung gilt auch für den bewirtenden Unternehmer selbst.

Allerdings gilt die frühere Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 70 Prozent nicht mehr. Somit können Sie die Vorsteuer immer zu 100 Prozent abziehen, auch aus dem ertragsteuerlich nicht abziehbaren 30-Prozent-Anteil.

Wann ist die Bewirtung von Arbeitnehmern als Betriebsausgabe absetzbar?

Eine Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer – beispielsweise bei einer Weihnachtsfeier oder bei Betriebsveranstaltungen – ist nicht geschäftlich sondern "allgemein betrieblich" veranlasst. Diese Bewirtungskosten sind daher in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsbeschränkung von 70 Prozent greift in diesen Fällen nicht.

Wichtig: Die Bewirtungskosten für Angehörige der eigenen Arbeitnehmer und für Personen, die z. B. zur Gestaltung einer Betriebsfeier beitragen, können unbegrenzt abgezogen werden. Die Bewirtung von Arbeitnehmern der Geschäftspartner ist aber geschäftlich veranlasst und daher nur beschränkt abzugsfähig.

Welche Aufwendungen fallen unter Bewirtungskosten?

Zu den Bewirtungskosten gehören alle Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel. Zusätzlich Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen (z. B. Trinkgelder, Garderobengebühren) gehören ebenfalls zu den abzugsfähigen Kosten. Nicht zu den Bewirtungskosten, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, gehören allerdings Übernachtungs- oder Fahrtkosten.

Hinweis: Nicht unter den Begriff der Bewirtung fallen Aufmerksamkeiten in geringem Umfang als übliche Geste der Höflichkeit. Getränke und Gebäck anlässlich von Besprechungen können daher in der Regel uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ob eine Aufmerksamkeit oder eine Bewirtung vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung – nicht nach der Höhe der Aufwendungen.

Nur angemessene Bewirtungskosten sind als Betriebsausgaben absetzbar

Bewirtungskosten müssen angemessen sein, damit Sie sie als Betriebsausgaben absetzen können. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der allgemeinen Verkehrsauffassung und den jeweiligen Branchenverhältnissen (z. B. Größe des Unternehmens, Bedeutung der Geschäftsbeziehung etc.).

Ist der Bewirtungsaufwand unangemessen, ist er sogar gänzlich vom Abzug ausgeschlossen, wenn er bereits seiner Art nach unangemessen ist (Nachtclubbesuch). Ist der Aufwand nur der Höhe nach unangemessen, ist er in einen unangemessenen und angemessenen Anteil aufzuteilen.

Nur der angemessene Teil der Bewirtungskosten ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, wobei dieser Teil bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden wieder um 30 Prozent zu kürzen ist.