Wann Sie trotz Probezeit keine Kündigung aussprechen können

Wissen Sie, dass Sie in einigen Fällen trotz Probezeit keine Kündigung aussprechen können? Wenn Sie eine Probezeit vereinbart und sich dazu entschieden haben, dass Sie in der Probezeit eine Kündigung aussprechen müssen, gibt es einige Grenzen, die Sie beachten müssen.

Zum einen gelten auch bei einer Kündigung in der Probezeit die ganz normalen Grundsätze jeder Kündigung. Das heißt insbesondere, dass auch während der Probezeit eine Kündigung nur schriftlich möglich ist. Auch den Betriebsrat müssen Sie nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz auch in der Probezeit vor der Kündigung anhören.

Zusätzlich gibt es aber auch noch in einigen Fällen einen Sonderkündigungsschutz, der Ihnen auch während der Probezeit die Kündigung unmöglich macht. Dazu gehören folgende Situationen: 

  • Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen Sie nur mit Zustimmung der jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörde (oft das Gewerbeaufsichtsamt) die Kündigung erklären.
  • Gleiches gilt für schwerbehinderte Mitarbeiter.
  • Mitarbeiter, die einen Antrag auf Elternzeit gestellt haben, dürfen Sie nicht mehr kündigen. Ausnahme: Der Antrag ist sehr früh gestellt. Nach § 18 BEEG beginnt der Kündigungsschutz frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Stellt Ihr Mitarbeiter den Antrag z. B. 10 Wochen vor Beginn der Elternzeit, haben Sie noch etwas Zeit, auch während der Probezeit die Kündigung auszusprechen.

Alternative zur Kündigung in der Probezeit
U. a. aufgrund dieses Kündigungsschutzes gehen immer mehr Arbeitgeber dazu über, neue Mitarbeiter zunächst befristet einzustellen. Im Regelfall ist ohne einen besonderen Grund bei der Ersteinstellung die Befristung bis zu 2 Jahren zulässig, innerhalb dieser Zeit können Sie die Befristung max. 3-mal verlängern.

Achtung: Eine Befristung ist nicht möglich, wenn Sie den Mitarbeiter bereits früher einmal beschäftigt haben. Und: Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.