Wann Sie sich Urlaub auszahlen lassen dürfen

Viele Arbeitnehmer haben zum Jahresende hin noch offene Urlaubsansprüche. Dürfen Sie sich den Urlaub auszahlen lassen?

Eine zusätzliche Finanzspritze zum Jahresende steht bei vielen Arbeitnehmern hoch im Kurs. Was liegt da näher, als zu überlegen, ob sie sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen können?

Urlaub auszahlen nur in wenigen Fällen zulässig
Es ist nur in ganz wenigen Fällen erlaubt, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach kann der Urlaub dann abgegolten werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Nur in diesem Fall ist es möglich, sich Urlaub auszahlen zu lassen. Eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist nicht möglich. Eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs im laufendem Arbeitsverhältnis führt daher nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch erfüllt ist.

Urlaub auszahlen lassen durch höheren Stundenlohn?
Gelegentlich wird gerade im Niedriglohnbereich überlegt, ob der Mitarbeiter einen höheren Stundenlohn bekommt, im Gegenzug aber keinen Urlaub hat. Man versucht auf diese Weise, den Urlaub auszuzahlen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das BUrlG. Der Mitarbeiter behält seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch trotz des höheren Stundenlohns. Das gilt auch für Teilzeitkräfte und Minijober.