Wann Sie keinen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte einplanen müssen

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einige Sonderrechte, die Sie als Arbeitgeber einhalten müssen. Dazu gehört grundsätzlich auch ein besonderer Kündigungsschutz. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Der schwerbehinderte Mitarbeiter kann sich nicht in jedem Fall auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen.

Die Grenze für den Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 06.07.2010 zum Az.: 1 Sa 403e/09.

Kein Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ohne Kenntnis
Ob ein Mitarbeiter schwerbehindert ist oder nicht, ist Ihnen als Arbeitgeber vielleicht gar nicht bekannt. Daher können Sie bei Ausspruch der Kündigung auch nicht immer wissen, ob dem Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte zusteht oder nicht. Aber natürlich wollen Sie irgendwann auch Rechtssicherheit haben, ob das Arbeitsverhältnis nun beendet ist oder Sie den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen haben. Und genau hierbei hilft Ihnen die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein.

Denn die Richter haben entschieden, dass sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nur dann auf den besonderen Kündigungsschutz berufen kann, wenn er den Arbeitgeber spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung über die Schwerbehinderung oder jedenfalls über einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung informiert. Informiert er Sie später, so ist es nichts mit besonderem Kündigungsschutz. Notieren Sie daher genau, wann Sie eine entsprechende Information erhalten haben.

Das LAG hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts in dieser Sache bestätigt. Nun bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Sache anders sieht, denn die Revision ist beim BAG bereits eingelegt.