Wann Sie Ihren Arbeitnehmern einen Nebenjob verbieten können

Immer mehr Arbeitnehmer müssen neben ihrer Hauptbeschäftigung einem Nebenjob nachgehen. Das stößt bei den Arbeitgebern der Hauptbeschäftigung nicht immer auf Begeisterung. Die Möglichkeit, einen Nebenjob zu verbieten, ist aber auf wenige Fälle begrenzt. Diese Fälle zu kennen ist dafür aber besonders wichtig.

Einen Nebenjob können Sie deshalb nicht einfach verbieten, weil das Grundgesetz die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung schützt. Es ist also zunächst einmal Sache und Entscheidung des Mitarbeiters, welchen Berufen er in welchem Umfang nachgehen möchte.

Einige Musterarbeitsverträge sehen es immer noch vor, dass der Arbeitgeber einen Nebenjob in jedem Fall verbieten kann. Derartige pauschale Klauseln sind wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz unzulässig. Sie bringen Ihnen als Arbeitgeber also nicht den gewünschten Schutz. Besser ist es daher, wenn Sie eine Klausel im Arbeitsvertrag verwenden, die es Ihnen ermöglicht, in den für Sie wichtigsten Fällen einen Nebenjob zu verbieten.

Besonders wichtig ist das für drei Fallkonstellationen:

  1. Sie haben die Möglichkeit, einen Nebenjob bei einem Konkurrenzunternehmen zu verbieten.
  2. Sie haben die Möglichkeit, einen Nebenjob zu verbieten, wenn der Arbeitnehmer dadurch so belastet ist, dass er seinen Pflichten bei Ihnen nicht mehr nachkommen kann (ein typisches Beispiel hierfür ist der Auslieferungsfahrer, der nachts regelmäßig als Discjockey arbeitet).
  3. Besonders wichtig bei Teilzeitkräften, da dann alle Beschäftigungsverhältnisse für die Berechnung der höchstzulässigen Arbeitszeit zusammengerechnet werden: Sie können einen Nebenjob verbieten, wenn dies zu einer Überschreitung der nach dem Arbeitszeitgesetz höchstzulässigen Arbeitszeit führt.

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, um einen Nebenjob zu verbieten, könnte zum Beispiel wie folgt formuliert sein:

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jede Nebenbeschäftigung und deren Umfang vor Aufnahme unaufgefordert anzeigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn die Nebenbeschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen ausgeübt wird oder zur Überschreitung der nach dem Arbeitszeitgesetz höchst zulässigen Arbeitszeit führt oder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber beeinträchtigt.

Besonders wichtig ist dies auch bei der Beschäftigung von Minijobbern. Denn bei diesen werden sämtliche Minijobs zusammengerechnet, um die Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit zu beurteilen. Werden diese Grenzen insgesamt überschritten, so müssen Sie Sozialversicherungsabgaben und Steuern abführen. Ihre Personalkostenkalkulation kann dadruch ganz schön durcheinander geraten.