Wann Sie Ihre Auszubildenden freistellen müssen

Theoretisch sind Azubis zwar Vollzeitbeschäftigte, de facto sind sie es aber nicht. Schließlich haben Auszubildende weitere Termine und Verpflichtungen im Rahmen ihrer Ausbildung. Dann müssen Sie Ihre Auszubildenden bei voller Bezahlung freistellen.

Am häufigsten schlägt sich die Freistellung von Auszubildenden nieder, weil dieser im Rahmen einer dualen Berufsausbildung die Berufsschule besuchen muss. Das geschieht häufig an zwei Tagen in der Woche, manchmal aber auch im Rahmen von Blockunterricht, also für mehrere Wochen am Stück. Unabhängig davon müssen Sie als betriebliche Ausbilder den Azubi für die Zeit des Unterrichts freistellen. Darüber hinaus sind sowohl Pausenzeiten als auch die Wegezeiten beim zeitlichen Umfang der Freistellung zu berücksichtigen.

Ist Ihr Azubi volljährig oder minderjährig?

Wichtig ist, dass Sie hier unterscheiden, ob es sich um Auszubildende handelt, die bereits 18 Jahre alt sind oder um solche, die vor dem Gesetz noch als minderjährig gelten. Azubis unter 18 haben nämlich das Recht einer erweiterten Freistellung. Dauert bei ihnen der Berufsschulunterricht länger als 5 Unterrichtsstunden, wird der Berufsschultag als achtstündiger Arbeitstag gewertet. Sie können von Ihrem Azubi nicht mehr verlangen, dass er anschließend noch in den Betrieb kommt.

Dauern allerdings beide Berufsschultage in der Woche länger als 5
Unterrichtsstunden, dann gilt diese Regelung nur einmal. An dem jeweils
anderen Tag können Sie ihn noch in den Betrieb bestellen. Zudem beachten
Sie, dass ein minderjähriger Auszubildender auch vor der Berufsschule
nicht im Betrieb arbeiten darf, wenn der Schulbeginn vor 9:00 Uhr liegt.

Auch an Prüfungstagen gilt die Freistellungsverpflichtung

Freistellen müssen Sie Ihre Azubis aber nicht nur für die Zeit der Berufsschule, sondern auch für Prüfungen. Das gilt für sämtliche Prüfungstermine, die im Rahmen von Zwischen- und Abschlussprüfungen anfallen. Auch hier berücksichtigten Sie Pausen- und Wegezeiten. Nach der Prüfung können Sie Ihren Azubi in aller Regel noch in den Betrieb bestellen, falls der Arbeitstag noch nicht zu Ende ist. Sie können ihn aber auch freiwillig freistellen, damit er sich vom Prüfungsstress erholen kann. Beachten Sie auch hier die Sonderregelung für Minderjährige: Sie müssen Azubis unter 18 Jahren vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung ebenfalls freistellen, falls dieser Tag ein Arbeitstag ist.