Wann Sie eine Wiedereingliederung akzeptieren müssen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zur Frage Stellung genommen, wann ein Arbeitgeber eine so genannte Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers akzeptieren muss. Es geht hierbei um ein Verfahren, das in der Praxis immer wieder durchgeführt wird - oft auch mit großem Erfolg. Vorschriften zur Wiedereingliederung finden sich im Sozialrecht.
So bestimmt § 28 Sozialgesetzbuch – 9. Buch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) über den Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung. Können danach arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, steht ihnen ein solcher Anspruch zu.
Konkretisiert wird dies für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in § 74 SGB V. Hier wird bestimmt, dass der behandelnde Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Art und Umfang der möglichen Tätigkeit angeben soll. Dabei soll er in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
Dann wird der Arbeitnehmer stufenweise eingesetzt. Zum Beispiel kann zunächst von einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden ausgegangen werden, die nach einer gewissen Zeit auf 3 später auf 4 Stunden, eventuell auch auf 5 Stunden heraufgesetzt wird. Das Ziel ist, wieder die volle Arbeitszeit zu erreichen.

Beachten Sie aber, dass Ihr Arbeitnehmer trotz der Wiedereingliederungs-Maßnahmen arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenkasse bleibt. Er hat also weiterhin Anspruch auf Krankengeld.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat er gegen Sie allerdings nur dann, wenn Sie mit ihm eine entsprechende Vereinbarung treffen. In diesem Fall ruht das Krankengeld dann in der Höhe der von Ihnen erbrachten Zahlungen. Während der Wiedereingliederung besteht – wegen der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit – kein Urlaubsanspruch.
Das BAG hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Wiedereingliederung abgebrochen worden war. Es stellte fest, dass der Arbeitgeber die Durchführung der Maßnahme verweigern kann (BAG vom 13.6.2006, Az.: 9 AZR 229/05).
Begründet wurde dies damit, dass im zu entscheidenden Fall ein vernünftiger ärztlicher Wiedereingliederungsplan fehlte.