Wann Sie eine Kündigung innerhalb der Probezeit aussprechen

Die Kündigung eines Mitarbeiters in der Probezeit ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer unangenehm. Oft versuchen Sie, diese als Arbeitgeber zu vermeiden und den Mitarbeitern bis zum Ende der Probezeit die Chance zu geben, sich zu entwickeln.

Denn schließlich ist jede Neueinstellung für Sie mit Kosten und Aufwand verbunden. Eine positive Nachricht für Sie ist, dass Sie die Probezeit wirklich bis zum Ende nutzen können, um die Eignung eines neuen Mitarbeiters zu testen. Die Frage, die Arbeitgeber immer wieder stellen, ist folgende: Reicht es, wenn ich die Kündigungserklärung in der Probezeit ausspreche oder muss die Kündigungsfrist noch in der Probezeit ablaufen?

Dabei geht es auch um die richtige Kündigungsfrist, die ja in der Regel in der Probezeit deutlich kürzer ist. Diese Möglichkeit kann die Probefrist rein praktisch deutlich kürzen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine Probezeit von 3 Monaten, die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 2 Wochen. Wenn die Kündigungsfrist noch in der Probezeit ablaufen muss, müsste der Arbeitgeber die Kündigung – vereinfacht gesagt – bereits nach 10 Wochen aussprechen. Im anderen Fall hätte er die volle Probezeit von drei Monaten zur Verfügung. Der neu eingestellte Mitarbeiter hat dadurch mehr Zeit, sich zu entwickeln.

Aber das Recht ist hier auf Ihrer Seite: Eine Kündigung entfaltet dann Wirkung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist, dass Sie damit rechnen können, dass der Empfänger Kenntnis von ihr nimmt. Übersetzt bedeutet dies, dass die Kündigungsfrist der Probezeit dann noch gilt, wenn der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben innerhalb der Probezeit bekommt. Es ist nicht erforderlich, dass auch die Kündigungsfrist in der Probezeit endet.

Probezeit, Kündigung und Betriebsrat
Beachten Sie aber dieses häufige Problem: Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, müssen Sie sich schon vorher klar darüber werden, ob Sie den Mitarbeiter weiter beschäftigen wollen. Denn die nach § 102 BetrVG erforderliche Anhörung des Betriebsrates muss innerhalb der Probezeit und vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen sein.

Das gilt auch für die Kündigung während der Probezeit! Starten Sie also das Anhörungsverfahren so rechtzeitig, dass Sie auch nach Abschluss der Anhörung des Betriebsrates noch genug Zeit haben, dem Mitarbeiter die Kündigung auszuhändigen. Übrigens: Die Frist, die der Betriebsrat hat, um sich zur Kündigung zu äußern, beträgt bei einer fristgemäßen Kündigung eine Woche.