Wann Sie eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen müssen

Auf die Formulierung einer Abmahnung sollten Sie einige Mühe verwenden. Denn bereits kleine Fehler und Ungenauigkeiten können schnell dazu führen, dass Sie die Abmahnung vollständig aus der Personalakte entfernen müssen. Wie schnell so etwas geht und welche Anforderungen die Rechtsprechung stellt, ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.

In seinem Urteil vom 12.4.2013 zum Aktenzeichen 28 Ca 2357/13 hat das Arbeitsgericht Berlin noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung bereits dann aus den  Personalunterlagen des Arbeitnehmers zu entfernen ist, wenn auch nur Teile der darin erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind. Das Arbeitsgericht verweist insoweit auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.3.1991 (5 AZR 133/90).

Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bereits bei nur einer Ungenauigkeit

Im Fall des Arbeitsgerichts Berlin hatte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Lebensmittel-Einzelhandel abgemahnt, weil dieser entgegen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten Produkte, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen war, nicht aus den Verkaufsregalen entfernte bzw. entfernen ließ.

Es ging um eine Mehr- oder Vielzahl solcher Artikel, die nach den Feststellungen eines Inspizienten des Arbeitgebers bereits abgelaufen waren. Das Arbeitsgericht
Berlin urteilte, dass der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen hat, wenn der Vorwurf auch nur für einen einzigen der Artikel nicht zutrifft, das MHD also für einen einzigen Artikel noch nicht abgelaufen war.

Mahnen Sie einzelne Fehlverhalten besser einzeln ab

Arbeitgebern kann man daher eigentlich nur raten, jeden einzelnen Fehler eines Arbeitnehmers gesondert abzumahnen. Übertragen auf den Fall des Arbeitsgerichts Berlin hätte also für jeden einzelnen Artikel, der das MHD überschritten hat, eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Nur so hätte man sicher sein können, dass nicht schon ein einziger Fehler die gesamte Abmahnung kippt.

Das ist in der Praxis natürlich kaum zu leisten. Aber es kann ein Weg sein, wenn in solchen Fällen Artikelgruppen (also z. B. alle Produkte aus der Kühltheke gemeinsam, alle Backwaren gemeinsam usw.) gebildet werden. Einzelne Ungenauigkeiten kassieren dann eben nicht die Abmahnung wegen sämtlicher Punkte, sondern nur die zu einer Abmahnung zusammengefassten Verstöße.

In vielen Fällen ist es allerdings auch möglich, getrennte Abmahnungen zu formulieren. So sollten zum Beispiel einzelne Verspätungen stets einzeln abgemahnt werden und nicht in einer Sammelabmahnung. Erweist sich dann die Abmahnung wegen einer Verspätung als unberechtigt, so ist nur die Abmahnung, die diesen Vorfall betrifft, aus der Personalakte zu entfernen. Die anderen bleiben in der Personalakte und wirksam.