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Wann Sie die Untervermietung erlauben müssen

Untervermietung ist oft ein heikles Thema, auch der Bundesgerichtshof (BGH) muss sich regelmäßig damit beschäftigen. In diesem Fall wollte ein Mieter seine angemietete Zweitwohnung gegen den Willen des Vermieters untervermieten.

Wann Sie die Untervermietung erlauben müssen

Der Mieter hatte eine geräumige dreieinhalb Zimmerwohnung in Berlin angemietet, diese jedoch kaum genutzt, weil er in einem anderen Bundesland arbeitete und dort ebenfalls eine Unterkunft unterhielt. Eines Tages beantragte er bei seinem Vermieter in Berlin die Erlaubnis, zwei Zimmer der Wohnung untervermieten zu dürfen. Der Vermieter lehnte jedoch ab. Er meinte, untervermieten dürfe nur der Mieter, der die Wohnung selbst auch noch nutze.

BGH erlaubt Untervermietung einer ungenutzten Zweitwohnung
Die ersten zwei Instanzen gaben dem Vermieter auch Recht. Allerdings waren die höchsten deutschen Richter in Karlsruhe nun anderer Auffassung: Sie meinten, dass auch derjenige Mieter die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung verlangen dürfe, der sich selbst überwiegend nicht in seiner angemieteten Wohnung aufhält.

Anderenfalls könnte der mit den Kosten der doppelten Haushaltsführung belastete Mieter zur Aufgabe der Wohnung gezwungen sein. Dies zu vermeiden seien schützenswerte Belange des Mieters, denen der Vermieter mit Erteilung der Untermieterlaubnis daher entsprechen müsse. Der Mieter darf daher – so die Karlsruher Richter – von seinem Vermieter die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung verlangen. (BGH, Az VIII ZR/04/05)

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