Wann Sie den Annahmeverzugslohn kürzen dürfen

Beim Ende eines Arbeitsverhältnisses müssen sie oft einen sogenannten Annahmeverzugslohn zahlen. Passieren kann das zum Beispiel dann, wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen, ihn anschließend nicht weiter beschäftigen und das Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam betrachtet. Allerdings gibt es eine Hintertür für sie, um den Annahmeverzugslohn nicht oder nicht in voller Höhe zahlen zu müssen. (Stand November 2014)

Wenn Sie einen Mitarbeiter trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigen, müssen Sie ihn trotzdem bezahlen, wenn er seine Arbeitskraft angeboten hat. Das nennt man Annahmeverzugslohn. Oft wird dieser im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fällig.

Beispiel fristlose Kündigung

Beispiel: Einem Mitarbeiter wird fristlos gekündigt. Natürlich beschäftigt ihn der Arbeitgeber anschließend nicht weiter. Der Mitarbeiter klagt gegen die fristlose Kündigung. Der Kündigungsschutzprozess endet mit einem Vergleich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis fristgemäß beendet wird (nicht fristlos) und bis zum Ende der Kündigungsfrist ordnungsgemäß abgerechnet wird. Im Ergebnis hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigt, gleichwohl muss er ihn bezahlen (Annahmeverzugslohn).

Natürlich ist dies für Arbeitgeber ungünstig. Kein Wunder daher, wenn viele Arbeitgeber Möglichkeiten suchen, die Bezahlung des Annahmeverzugslohns ganz oder teilweise zu vermeiden. Hilfe leistet dabei ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.2.2014 (8 Ca 128/12 d).

Der Sachverhalt war mit dem im obigen Beispiel vergleichbar. Allerdings war der gekündigte und normalerweise im Schichtdienst beschäftigte Arbeitnehmer Schlagzeuger in einer regional bekannten Musikgruppe. Die fristlose Kündigung erfolgte am 28.1.2009. Im Prozess hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2009 beendet wird. Beschäftigt hatte der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht. Diese hatte allerdings in der Zeit von Februar 2009 bis 30.6.2009 mindestens 26 Auftritte mit seiner Band.

Annahmeverzugslohn und Nebenverdienst

Die Parteien im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln stritten nun darüber, ob der Arbeitnehmer sich einen Zwischenverdienst auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen muss. Der Arbeitgeber ging insoweit davon aus, dass die Einnahmen aus den Auftritten gegenzurechnen sind. Der Arbeitnehmer argumentierte dagegen, dass die Auftritte üblicherweise außerhalb seiner Arbeitszeit stattfinden würden, sie also nicht gegenzurechnen seien. Die Überprüfung ergab allerdings, dass fünf der Auftritte während der für den Mitarbeiter geplanten Arbeitszeiten (Schichtdienst) stattfanden.

Die Richter waren der Ansicht, dass die Einkünfte als Schlagzeuger für Auftritte während der geplanten und nicht mehr abgeleisteten Arbeitszeit bei der Berechnung des Annahmeverzugslohns gegenzurechnen sind. Sie stellten weiter fest, dass der Mitarbeiter daher zur Angabe seiner Einnahmen verpflichtet war. Denn anders konnte der Arbeitgeber die mögliche Kürzung für den Annahmeverzugslohn nicht berechnen.

Tipp für Arbeitgeber

Wenn Sie Annahmeverzugslohn zahlen müssen, prüfen Sie, ob Sie Erkenntnisse darüber haben, dass der Mitarbeiter während der Zeit, für die Sie Annahmeverzugslohn zahlen müssen, Nebeneinkünfte hatte. Wenn ja, fordern Sie ihn auf, diese offen zu legen. Das machen Sie am besten schriftlich. Stellt sich die Frage nach Annahmeverzugslohn bereits während des gerichtlichen Verfahrens, zum Beispiel im Gütetermin, so fragen Sie ihn bereits während der Verhandlung, ob er Nebeneinkünfte erzielt. Bitten Sie gegebenenfalls darum, dass seine Antwort durch das Gericht zu Protokoll genommen wird.