Das CE-Kennzeichen: Nur geringe Prüfpflichten für Händler
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 08. September 2005 (Az.: C-40/04) ist der Händler lediglich verpflichtet, zu prüfen, ob die von ihm gekaufte Maschine ein CE-Kennzeichen aufweist.
Der Fall: Ein Unternehmen hatte eine Biegepresse gekauft, mit der es dann zu einem schweren Unfall gekommen war. Der Grund war das Versagen einer elementaren Sicherheitseinrichtung: Die Notabschaltung hatte nicht funktioniert.
Gegen den Händler konnte das Unternehmen allerdings seine Forderungen nicht durchsetzen, denn die Maschine wies ein CE-Kennzeichen auf und damit war er seinen Verpflichtungen nachkommen. Das Urteil macht deutlich, dass Sie dem CE-Kennzeichen allein nicht vertrauen können. Es soll zwar für Sicherheit bürgen, aber der Gesetzgeber verlangt bislang keine Prüfung durch neutrale Stellen. Welchen Prüfzeichen Sie mehr vertrauen können, zeigt die folgende Übersicht:
Prüfkennzeichen allein ist nicht sicher
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CE-Kennzeichen
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GS-Zeichen
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BG-Zeichen
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Verwendung
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Obligatorisch, wenn das Produkt unter eine EU-Richtlinie fällt, die die CE-Kennzeichnung erfordert. Das CE-Kennzeichen wird aber nur durch den Hersteller in eigener Verantwortung angebracht.
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Freiwillig. Das GS-Zeichen wird von einer zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle anerkannt. Das Zertifikat ist maximal fünf Jahre gültig. Eine Verlängerung ist aber möglich.
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Freiwillig. Das BG-Zeichen wird von einer der 19 Prüf- und Zertifizierungsstelle im BG-PRÜFZERT vergeben. Das Zertifikat ist maximal fünf Jahre gültig. Eine Verlängerung ist möglich.
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Grundaussage
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Der Hersteller erklärt gegenüber den Behörden, dass das Produkt den EG-Vorschriften entspricht.
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Eine unabhängige Stelle bestätigt, dass das Produkt die Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheit erfüllt.
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Bestätigung durch eine BG-zertifizierte Stelle, dass das Produkt den festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsanfor-derungen entspricht.
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Kontrollmaßnahmen durch eine unabhängige Stelle?
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In der Regel nein. Kontrollmaßnahmen sind nur dann verpflichtend, wenn sie in der Richtlinie vorgegeben sind.
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Ja, denn erst durch die Kontrollmaßnahme stellt die Prüf- und Zertifizierungsstelle sicher, dass nur dem geprüften Baumuster entsprechende Produkte in Umlauf gebracht werden. Bei neuen Kunden findet zudem eine Werkbesichtigung statt.
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Auch hier: Ja! Die Prüf- und Zertifizierungsstelle stellt durch die Kontrollmaßnahmen sicher, dass nur dem geprüften Baumuster entsprechende Arbeitsmittel in Verkehr gebracht werden.
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