Einen vorzeitigen Nachmieter darf Ihnen Ihr Mieter nicht aufzwingen – außer in 2 Fällen
Grundsätzlich gilt: Benennt der Mieter Ihnen Nachmieter, um vorzeitig aus seinem Mietvertrag ausscheiden zu können, brauchen Sie sich darauf nicht einzulassen. Von diesem Grundsatz gibt es nur 2 Ausnahmen:
1. Nachmieterklausel ist vereinbart
Haben Sie im Mietvertrag eine Nachmieterklausel ausdrücklich vereinbart, darf Ihr Mieter verlangen, dass Sie ihn aus dem Mietvertrag entlassen, wenn er Ihnen einen "zumutbaren" Nachfolgemieter präsentiert.
Solche Klauseln gibt es in 2 Varianten:
Entweder verpflichtet Sie die Klausel, den vom Mieter präsentierten, prinzipiell zumutbaren Nachmieter als neuen Vertragspartner zu akzeptieren ("echte" Nachmieterklausel). Oder die Klausel lässt Ihnen die Freiheit zu entscheiden, ob Sie den Nachfolgevertrag mit dem genannten Nachmieter oder einer anderen Person abschließen wollen ("unechte" Nachmieterklausel).
2. Vertragsentlassung nach "Treu und Glauben"
Nur in seltenen Ausnahmefällen geben die Gerichte Mietern das Recht, mit Stellung eines Nachmieters den Mietvertrag vorzeitig zu beenden. Voraussetzung hierfür ist, dass für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein überragendes Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung entsteht.
Der vom Mieter vorgeschlagene Nachmieter muss vorbehaltlos zum Eintritt in den laufenden Mietvertrag bereit und Ihnen zumutbar sein.
Beispiele:
- plötzliche schwere Erkrankung des Mieters
- nicht vorhersehbare Versetzung aus beruflichen Gründen, die nicht vom Mieter selbst herbeigeführt wurde
- Ehescheidung, erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Familie
In allen anderen Fällen gilt: Der Mieter bleibt bis zum vereinbarten Mietende Ihr Vertragspartner und ist zur Mietzahlung verpflichtet.