Wann muss ich mein Trinkgeld versteuern?

Jeder Arbeitnehmer, der im Servicebereich arbeitet, freut sich über Trinkgelder. Bei vielen Berufen, Bedienungen in der Gastronomie, Friseur und auch im Taxigewerbe, sind Trinkgelder sogar ein wichtiger Bestandteil des Einkommens. Hier erfahren Sie, wann Sie Trinkgelder ohne staatliche Abzüge entgegen nehmen können und wann nicht.

Sind Trinkgelder auf jeden Fall steuerfrei?

Leider nicht in jedem Fall. Im §3 Ziff. 51 Einkommenssteuergesetz heißt es: "Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“, sind steuerfrei. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann muss man Trinkgelder versteuern. Da nach dieser Bestimmung Trinkgelder kein zu versteuerndes Einkommen ist, sind diese auch von den Sozialabgaben befreit.

Dieser Satz aus dem Gesetz liest sich recht flüssig und scheint aus sich heraus verständlich. Jedoch enthält er einige kleine Feinheiten, die man beachten sollte.

Trinkgelder, die ein Selbständiger oder Freiberufler erhält, sind nicht steuerfrei

In § 3 Ziff. 51 Einkommensteuergesetz geht der Gesetzgeber von einem Arbeitnehmer aus. Aber in den Branchen, in denen Trinkgeld ein übliches Zusatzeinkommen sind, wie in der Gastronomie, Friseurhandwerk oder Taxigewerbe, gibt es viele Selbständige.

Dies ist vielen manchmal nicht so ganz klar. In manchen Gegenden Deutschlands oder in manchen Formen der Gastronomie sind Kellner oder Kellnerinnen selbständig tätige Subunternehmer des Gastwirts. Bekannte Beispiele dafür sind die Bierkellnerinnen in den Bierzelten auf dem Oktoberfest in München oder auch in Köln in den typischen Kölschkneipen (z. B. Früh am Dom).

Trinkgeldschätzungen des Finanzamts

Viele der Betroffenen in diesem Bereich sind sich dieser Steuerpflicht vielleicht auch nicht bewusst. Aber diese selbstständigen Empfänger von Trinkgelder werden sicherlich irgendwann einmal vom Finanzamt gefragt werden, wie viel man am Tag an Trinkgeld einnimmt. Gibt man keine Auskunft, darf das Finanzamt schätzen.

Diese Schätzungen sind nach oben hin sehr großzügig und tun bei der Steuerfestsetzung dem Geldbeutel doch schon sehr weh. Daher sollte man, wenn man zu den so Steuerpflichtigen gehört, Aufzeichnungen über die Trinkgeldeinnahmen führen. Diese sollten so gestaltetet sein, dass sie für das Finanzamt glaubwürdig erscheinen.

Das Trinkgeld muss freiwillig gegeben werden

In Deutschland ist der Zusatz in den Speise- und Getränkekarten, dass zu den Preisen noch ein Bedienungsentgelt zwischen 10 % bis 15 % auf die Gesamtverzehrrechnung aufgeschlagen wird, unüblich. In manchen Gegenden Deutschlands kann man diesen Zusatz jedoch immer noch finden. Egal, ob Arbeitnehmer oder Selbständiger, diese oft vom Gast als festgesetztes Trinkgeld verstandene Zusatzberechnung ist kein steuerfreies Trinkgeld im Sinne der genannten Bestimmung. Hier fehlt es an der Freiwilligkeit.

Das Trinkgeld muss direkt demjenigen gegeben werden, der für den Kunden gearbeitet hat

Dieser Grundsatz für die Steuerfreiheit von Trinkgeld ist dem Gesetzestext nicht direkt zu entnehmen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008, Az. VI R 49/06 sagt, dass zwischen dem Geber des Trinkgeldes (Gast) und dem Empfänger ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung bestehen muss. In dem entschiedenen Fall ging es zwar um Trinkgelder in einem Spielkasino, dem sogenannte Trunc, in dem die Gewinner am Spieltisch ihr Trinkgeld anonym hinterließen und dieses auf die Angestellten des Kasinos aufgeteilt wurden.

Diese Art der Trinkgeld Entgegennahme ist in der Gastronomie noch weit verbreitet, insbesondere in der gehobenen, wo der Oberkellner der einzige ist, der den direkten Kontakt zum Gast hat. Die in einem Pool eingezahlten Trinkgelder sind nach diesem Grundsatzurteil leider nicht steuerfrei.