In der Regel
muss jedes Unternehmen Umsatzsteuer auf seine Umsätze erheben, mit der an andere Unternehmen gezahlten Umsatzsteuer (der Vorsteuer) verrechnen und den restlichen Betrag an das Finanzamt abführen. Im Kern befreit die Kleinunternehmer-Regel Unternehmen mit einem kleinen Umsatz von der Pflicht, dieses recht aufwändige Verfahren durchzuführen.
Wer diese Regel in Anspruch nehmen kann, ist im Gesetz genau geregelt. So darf der Umsatz eines Kleinunternehmers im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen haben. Für das laufende Geschäftsjahr darf höchsten ein Umsatz von 50.000 EUR erreicht werden. Auf den Rechnungen muss aufgeführt werden, dass man als Kleinunternehmer gemäß §19 Abs. 1 UStG handelt.
Kleinunternehmer können ihren Verwaltungsaufwand reduzieren
Für Unternehmen mit kleinen Umsätzen bietet die Kleinunternehmer-Regel vor allem den Vorteil, dass der Verwaltungsaufwand bei der Rechnungsstellung, bei der Buchhaltung und bei der Steuererklärung erheblich reduziert wird. Kleinunternehmer brauchen sich über die Umsatzsteuer keine Gedanken machen und können ihre Einnahmen netto gleich brutto verbuchen.
Nicht immer ist die Kleinunternehmer-Regel sinnvoll
Unternehmen mit Umsätzen unter den festgelegten Grenzen können jedoch auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regel verzichten. Denn es kann sich durchaus lohnen, den höheren Verwaltungsaufwand in Kauf zu nehmen und Umsatzsteuer auf seine Umsätze zu erheben.
Da jedes Unternehmen, das die Kleinunternehmer-Regel in Anspruch nimmt, sich auf seinen Rechnungen als Kleinunternehmer ausweisen muss, kann jeder Kunde sofort erkennen, dass das Unternehmen nur geringe Umsätze erwirtschaftet.
Gerade im B2B-Bereich spricht noch ein weiterer Grund gegen die Kleinunternehmer-Regel. Denn jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen kann die Umsatzsteuer, die es an andere Unternehmen zahlt, mit der vereinnahmten Umsatzsteuer aus den eigenen Rechnungen verrechnen. Deshalb zahlen Unternehmen in der Regel gerne Umsatzsteuern, weil sie dadurch ihre Steuerpflicht reduzieren.
Nicht selten weigern sich umsatzstarke Unternehmen mit Kleinunternehmern zusammen zuarbeiten.
Derselbe Mechanismus kommt schließlich auch den kleinen Unternehmen zugute. Wenn größere Anschaffungen getätigt werden, kann die darauf fällige Umsatzsteuer mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnet werden. Sind die Einnahmen noch gering, kann man sich unterm Strich über eine Umsatzsteuer-Rückzahlung freuen.
Ob diese Vorteile den höheren Verwaltungsaufwand rechtfertigen, sollte im Einzelfall genau geprüft werden.