Die Frage, wann ein Büro bezugsfertig ist, ist von entscheidender Bedeutung im Steuerecht. Maßgeblich ist dies unter anderem dafür, ab wann in bewertungsrechtlichen Angelegenheiten ein Alterswertabschlag bei der Immobilie vorgenommen werden kann. Auch die Frage, ab wann denn tatsächlich Abschreibungen vorgenommen werden können ist hier relevant. Hier einige Antworten.
Gerichtlicher Streit über die Bezugsfertigkeit
Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf einen Streit über die Frage der Bezugsfertigkeit zu entscheiden. Dies klingt banal, aber der Sachverhalt zeigt, was dahinter steckt. Im Streitfall ging es um ein Bürogebäude, welches zwar äußerlich fertiggestellt war, der Innenausbau jedoch noch nicht. Mit dem Innenausbau wurde auf einen potenziellen Mieter gewartet, damit dann die Räumlichkeiten nach dessen Wünschen individuell aufgeteilt werden können.
Da insoweit der Innenausbau noch nicht fertig war, waren auch die damit in Zusammenhang stehenden Elektro- und Sanitärarbeiten nicht erledigt. Ebenso verhielt es sich mit Malerarbeiten, die erst nach abschließender Raumaufteilung sinnvoll waren.
Da diese Arbeiten bisher nicht erledigt waren, wollte das Finanzamt das Bürogebäude nicht als bezugsfertig einstufen und dementsprechend im Streifall weniger Alterswertabschlag gewähren. Unter dem Strich führte dies natürlich zu einem erheblichem Mehr an Steuern.
Finanzgericht Düsseldorf auf Seiten des Immobilieninvestors
Dieser Auffassung des Finanzamtes folgte jedoch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Düsseldorf nicht. Nach Meinung der Düsseldorfer Richter ist es ein vollkommen typischer Fall, dass bei großen Bürogebäuden der Innenausbau zur Gänze erst erledigt wird, wenn ein Mieter gefunden wurde. Nur so ist auch eine individuelle Aufteilung und Ausgestaltung der Nutzfläche möglich.
Sollte der Immobilieninvestor jedoch länger auf einen Mieter warten müssen, kann es nicht richtig sein, dass das Gebäude in dieser Zeit nicht als bezugsfertig eingestuft wird und der Alterswertabschlag nicht gewährt wird. Schließlich unterliegt das Objekt auch in dieser Zeit einer technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Nach Meinung der Düsseldorfer Richter ist daher die Bezugsfertigkeit gegeben, wenn der Baukörper einschließlich der Treppenhausbereiche und der zentralen Versorgungs- und Entsorgungsleistungen fertig sind.
Revision beim Bundesfinanzhof
Unter dem Aktenzeichen II R 58/10 sind die Finanzbeamten jedoch in Revision gegangen. Wer daher mit seinem Büroobjekt ähnliche Probleme hat, sollte unbedingt Einspruch einlegen.
Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen finden Sie in folgenden Beiträgen: