Wann Ihre Kollegen einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben

Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt wurde, haben unter Umständen einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Und zwar dann, wenn sich in der Zeit zwischen der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. In einem solchen Fall können betroffene Beschäftigte innerhalb eines Monats Wiedereinstellung verlangen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25. Oktober 2007, Az.: 8 AZR 989/06).

Anspruch auf Wiedereinstellung nach erfolgter Kündigung
Eine Arbeitgeberin hatte ihre Mitarbeiterin, eine Teilzeitbeschäftigte im Kundenservice, darüber informiert, dass der Betrieb in eine andere Stadt verlegt und auf einen neuen Betriebsinhaber übergehen werde. Die Beschäftigte widersprach daraufhin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitgeberin sprach deshalb eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus.

Der Standortwechsel wurde verworfen
In der Kündigungsfrist erfuhr die Arbeitnehmerin dann, dass der neue Eigentümer die früheren Pläne, den Betrieb in einer anderen Stadt fortzuführen, verworfen hatte. Er wollte den Kundenservice und damit den Arbeitsplatz der von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmerin an dem bisherigen Ort belassen. Da die Kündigungen gegenüber den Beschäftigten, die dem Betriebsübergang widersprochen hatten, bereits ausgesprochen worden waren, schrieb der neue Arbeitgeber die Stellen zunächst intern aus.

Die Arbeitnehmerin bewarb sich auf ihre frühere Stelle, wurde allerdings von dem Unternehmen abgelehnt. Dagegen klagte sie – mit Erfolg.

Eine Anspruch auf Wiedereinstellung war hier klar gegeben
Das BAG sprach der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den früheren Konditionen zu. Denn ein solcher Anspruch auf Wiedereinstellung bestehe immer dann, wenn sich in der Zeit zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergebe.

So z.B., wenn entgegen der ursprünglichen Planung ein Betriebsteil nicht stillgelegt werde. Gleiches gelte, wenn ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer einem Betriebsübergang zunächst widersprochen habe, weil ihm sein früherer Arbeitgeber eine Maßnahme ankündigte, die er nicht mittragen wollte, die dann aber letztlich nicht durchgeführt wurde.

In solchen Fällen sei der Widerspruch unbeachtlich und der Arbeitnehmer müsse, wie bei jedem anderen Betriebsübergang auch, weiterbeschäftigt werden.

Praxis-Tipp
Weisen Sie betroffene Kollegen unbedingt darauf hin, dass sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung binnen eines Monats nach Kenntnis der Umstände, die sie zu dem Wiedereinstellungsbegehren bewogen haben, geltend machen müssen.